AGB
Heidler Strichcode GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der HEIDLER Strichcode GmbH
Stand 14.09.2024
1. Geltungsbereich / Änderungen Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über den Kauf und die Miete von Software, Hardware und Zubehör, Softwaresupport (Softwarepflege/Wartung) und die Erbringung von IT-Dienstleistungen zwischen uns (Heidler Strichcode GmbH) und dem Kunden. Dies gilt auch für zukünftige Vertragsabschlüsse, selbst wenn eine Bezugnahme auf die AGB nicht mehr erfolgt.
1.2. Bei Abschluss eines Softwaresupport-Vertrages gelten die Bestimmungen in Ziffer 24 – 33 dieser AGB vorrangig zu den sonstigen AGB-Bestimmungen.
1.3. Die Bestimmungen unserer Auftragsbestätigung gehen bei Widersprüchen den Regelungen der AGB vor. Sofern in der Auftragsbestätigung auf weitere Dokumente wie Anhänge neben unsere AGB verwiesen wird und dort von der Auftragsbestätigung oder den Regelungen unserer AGB abweichende Bestimmungen enthalten sind, haben diese allein dann vorrangige Geltung, sofern dies explizit mit Hinweis auf die nachrangig geltende Bestimmung aufgeführt wird. Anhänge zu AGB gelten bei Regelungswidersprüchen nachrangig.
1.4. Unsere AGB gelten gegenüber Unternehmen als eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft i. S. v. § 14 BGB, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
1.5. Änderungen oder Ergänzungen sowie entgegenstehende oder von diesen Regelungen abweichende Allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen zumindest in Textform ausdrücklich zugestimmt haben. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, so muss er uns sofort zumindest in Textformdarauf hinweisen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltslos ausführen.
1.6. Wir sind berechtigt, Bestimmungen unserer AGB nach Maßgabe der nachstehenden Voraussetzungen anzupassen. Die Anpassungsbefugnis erstreckt sich hierbei insbesondere auf Änderungen in Bezug auf (i) technische Entwicklungen, (ii) Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, (iii) Anpassungen der Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten, (iv) die Beseitigung eines nachträglich entstandenen Missverhältnisses der gegenseitig zu erbringenden Leistungen oder (v) die Beseitigung von Regelungslücken (z. B. bei unvorhersehbaren, veränderten Umständen). Wir werden dem Kunden die Anpassungen spätestens sechs (6) Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform (E-Mail) mitteilen. Der Kunde kann den Anpassungen mit einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung zumindest in Textform widersprechen, ansonsten gilt die Anpassung als genehmigt. Hierauf werden wir den Kunden in der Mitteilung über die AGB-Anpassung hinweisen. Wir sind im Falle des Widerspruchs durch den Kunden berechtigt, in Textform den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag außerordentlich binnen einer Frist von zwei Wochen, die mit der Mitteilung beginnt, zu kündigen. Anpassungen in unseren AGB, die Leistungserweiterungen, sprachliche Korrekturen, Präzisierungen oder Umformulierungen ohne inhaltliche bzw. rechtliche Änderungen beinhalten, stellen keine Anpassungen im Sinne dieser Regelung dar. Wir unterrichten den Kunden in Textform über Leistungserweiterungen.
Allgemeine Bestimmungen
2. Vertragsschluss / Subunternehmer
2.1. Ein Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung (Annahme) Ihrer Bestellung auf unser Angebot zustande.
2.2. Wir sind berechtigt, die von uns geschuldeten Vertragsleistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Im Verhältnis zu unseren Kunden sind wir für das Handeln der von uns beauftragten Subunternehmer wie für eigenes Handeln verantwortlich.
3. Leistungserbringung / Leistungstermine / Höhere Gewalt
3.1. Wir erbringen in Abstimmung mit dem Kunden die vertragsgegenständlichen Leistungen zu den in Textform vereinbarten Terminen. Termine zur Leistungserbringung dürfen von uns ausschließlich durch die Geschäftsführung oder Projektleiter vereinbart werden.
3.2. Solange wir durch ein unvorhergesehenes, außergewöhnliches Ereignis, das wir auch bei Beachtung uns zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können („höhere Gewalt“), insbesondere bei Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien (wie z. B. Covid-19), Energieversorgungs- oder Betriebsstörungen, Energieknappheit, Blockaden, Embargo, behördlichen Anordnungen, gesetzlichen Verboten, Arbeitskampf oder sonstigen Fällen höherer Gewalt an der Leistungserbringung gehindert sind, gelten die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als entsprechend verlängert. Für die Dauer der Ausfallzeit liegt keine Pflichtverletzung vor. Wir teilen dem Kunden derartige Ausfallzeiten und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Solange wir wegen höherer Gewalt keine Vertragsleistungen erbringen können, ist der Kunde gleichfalls von der Leistungspflicht befreit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als zwei Monate oder wird uns die Leistungserbringung in den Fällen der höheren Gewalt unmöglich, werden der Kunde und wir von den jeweils geschuldeten Leistungspflichten dauerhaft frei.
4. Change Requests (Vertragsänderungen)
4.1. Als Change Request (CR) gelten insbesondere Änderungen vereinbarter Anforderungen, neue Leistungen oder Erweiterungen, die jeweils voraussichtlich zusätzliche Aufwände begründen.
4.2. CR des Kunden betreffend der von uns zu erbringenden Leistungen sind per E-Mail an uns zu richten. Wir sind berechtigt CR des Kunden abzulehnen, wenn die Umsetzung für uns im Rahmen der Vertragserfüllung nicht zumutbar ist. Wir haben dies unmittelbar nach der Prüfung des CR dem Kunden mitzuteilen. Mit Beginn des Testverfahrens sind CR ausgeschlossen.
4.3. Sofern der CR aus unserer Sicht umsetzbar und zumutbar ist, unterbreiten wir dem Kunden für die Umsetzung des CR einschließlich Leistungsterminen ein unverbindliches Angebot. Der Kunde hat sich zeitnah auf das Angebot zu erklären. Die vom Kunden auf unser Angebot bestellte Leistung wird mit unserer Auftragsbestätigung auch hinsichtlich aufgeführter Leistungstermine Vertragsinhalt. Etwaige durch die Prüfung des CR und bis zur Angebotsannahme oder -abnahme eingetretene Verzögerungen wie Stillstandzeiten im Rahmen der Vertragserfüllung verlängern die vertraglich vereinbarte Ausführungsfrist angemessen.
4.4. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung und Dauer des auszuführenden CR zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben, sofern unsere Auftragsbestätigung auf die Bestellung des Kunden nicht entsprechende Regelungen zur Verschiebung der Leistungszeit enthält. Wir werden dem Kunden neue Termine zumindest in Textform mitteilen. Erfolgt keine Bestellung auf unser unverbindliches Angebot oder nehmen wir die Bestellung des Kunden nicht an, verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
4.5. Unsere Tätigkeiten für die Prüfung des CR, das Anfertigen eines Konzepts oder das Erstellen eines Angebots sowie etwaige Stillstandzeiten hat der Kunde gemäß den in der vereinbarten Preisliste aufgeführten Preisen zu tragen.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1. Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die erkennbaren Folgen der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Die Vertragsparteien werden dann eine interessengerechte Lösung anstreben.
5.2. Die Mitarbeit des Kunden ist wesentlich zur Durchführung der von uns geschuldeten Vertragsleistungen. Der Kunde hat bei Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen durch uns insbesondere die in den Ziffern 5.2. lit. a.–h. aufgeführten Mitwirkungspflichten gegenüber uns kostenfrei zu erbringen:
a. Der Kunde stellt für die Projekt- und Vertragslaufzeit die erforderliche Anzahl kompetenter und entscheidungsbefugter Ansprechpartner bereit. Für die Projektdurchführung notwendige Entscheidungen trifft der Kunde innerhalb angemessenen Zeitraums nach unserem mitgeteilten Entscheidungsbedarf.
b. Der Kunde verpflichtet sich, unsere im Rahmen der zu erbringenden Vertragsleistungen erforderlichen Tätigkeiten nach besten Kräften zu unterstützen. Dies beinhaltet insbesondere die aktive Teilnahme an allen Besprechungen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass uns alle für die Ausführung der Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und die erforderlichen technischen Einrichtungen durchgeführt sind. Soweit erforderlich ist der Kunde verpflichtet Test- und Echtdaten zur Verfügung zu stellen bzw. rechtzeitig Echtdaten einzupflegen. Die Termine für die Bereitstellung werden während der Projektdurchführung einvernehmlich festgelegt. Die Übergabe erfolgt in einem zu vereinbarenden Format. Die Verantwortung für die Qualität der Daten trägt der Kunde. Der Kunde teilt uns auch alle für das Projekt erforderlichen Informationen, Vorgänge und Umstände (zusammen „Informationen“) – insbesondere solche, die erst während der Tätigkeit des Projektes dem Kunden bekannt werden – rechtzeitig mit. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Informationen per E-Mail zu bestätigen.
c. Ist unklar, welche Systemkomponente ein Fehlverhalten produziert, wird der Kunde gemeinsam mit uns eine Analyse der Softwareumgebung durchführen und – soweit erforderlich – nach Absprache mit uns, Drittfirmen mit dem notwendigen Know-how hinsichtlich der Software-Umgebung einschalten. Die angemessenen Kosten hierfür tragen wir, wenn sich herausstellt, dass das Fehlverhalten der von uns gelieferten Software zuzurechnen ist. Anderenfalls sind wir berechtigt, die entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
d. Stehen dem Kunden an uns überlassenen Unterlagen (insbesondere Informationen) die erforderlichen Nutzungsrechte nicht zur Verfügung, wird er uns hierüber mit der Übergabe oder bei späterer Kenntniserlangung unverzüglich unterrichten. Im Falle unserer Inanspruchnahme durch Dritte wegen der geltend gemachten Verletzung von Rechten Dritter hat uns der Kunde von einer Haftung auf erstes Anfordern freizustellen.
e. Der Kunde hat die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, die es uns ermöglicht unsere Leistungen aus dem Vertrag per Remote zu erbringen (z. B. TeamViewer, Client-VPN Verbindung von uns zu dem Kunden) Sofern die eingebaute Teamviewer-Version von dem System des Kunden nicht unterstützt wird, hat uns der Kunde einen alternativen Fernwartungszugriff wie z. B. RDP via VPN/Citrix, Anydesk o.ä. bereitzustellen. Ausgeschlossen hiervon sind Videochat-Applikationen mit geteiltem Bildschirm wie Microsoft Teams, Zoom, GoogleMeet oder ähnliche). Der Kunde stellt die hierfür bei ihm erforderlichen technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten zur Verfügung. Soweit wir Arbeiten direkt bei dem Kunden vornehmen, wird uns der Kunde die bereitgestellten Räume mit einem PC mit Netzwerk- und Internetzugang ausstatten. Soweit erforderlich hat uns der Kunde auch Unterlagen mit Mangelbeispielen und Datenmaterial, Testdaten, sowie kompetente bzw. geschulte Mitarbeiter für Rückfragen rechtzeitig, kostenfrei und in geeignetem Umfang zur Verfügung zu stellen, es sei denn dies ist ihm nicht zumutbar.
f. Der Kunde testet die vertragsgegenständliche Software vor deren Einsatz eingehend auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Die Pflicht besteht auch für Software, die der Kunde im Rahmen der Mangelbeseitigung und des Softwaresupports erhält. Auftretende Mängel sind von dem Kunden per E-Mail – bei telefonischer Mitteilung nachträglich – durch kompetente und geschulte Mitarbeiter mitzuteilen. Der Kunde hat die Mangelbeschreibung nach besten Kräften in nachvollziehbarer Weise unter Angabe der näheren Umstände ihres Auftretens, ihrer Auswirkungen und – soweit der Kunde hierzu Aussagen machen kann – der Ursachen zu dokumentieren. Die Mangelbeschreibung ist uns nach der Feststellung des Mangels innerhalb angemessenen Zeitraums mitzuteilen.
g. Von uns auf entsprechende Beauftragung übernommene Mitwirkungsleistungen und anfallende Mehraufwendungen sind gemäß den vereinbarten Vergütungssätzen von dem Kunden zu vergüten.
h. Kommt der Kunde einer Mitwirkungspflicht nicht nach, es sei denn diese ist für eine von uns geschuldete Leistung nicht erforderlich, ist es uns gestattet, die Leistungserbringung bis zur Nachholung dieser Mitwirkungspflicht vorübergehend einzustellen. Vereinbarte Fertigstellungszeitpunkte verschieben sich entsprechend zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Kommt der Kunde der geschuldeten Mitwirkungspflicht auch nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nach, sind wir berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und alle bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand gemäß der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung bzw. nach unserer aktuellen Preisliste abzurechnen.
6. Abnahme
6.1. Sofern es sich bei den von uns geschuldeten Tätigkeiten um werkvertragliche Leistungen handelt, sind diese abschnittsweise mit Leistungserbringung von dem Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abzunehmen. Nach Fertigstellung der Gesamtleistung oder sofern fertiggestellte Teilmodule durch den Kunden genutzt werden können, teilen wir dem Kunden die jeweilige Abnahmereife mit. Die Abnahme- oder Teilabnahmeprüfung von Werkleistungen durch den Kunden setzt eine unverzügliche Funktionsprüfung gemäß den bei Vertragsschluss vereinbarten Anforderungen bzw. im Projektverlauf beauftragten CR voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die werkvertraglichen Leistungen im Wesentlichen erbracht sind. Besondere Abnahmeverfahren können von den Projektleitern festgelegt werden. Eine Teilabnahme bezieht sich lediglich auf das Nichtvorliegen von wesentlichen Mängeln der Teilleistung. Das Zusammenspiel der Teilleistungen (Gesamt-Funktionalität) wird erst mit Abnahme der Gesamtleistung festgestellt.
6.2. Liegen keine abnahmehindernden wesentlichen Mängel an den werkvertraglichen Leistungen vor, hat der Kunde unverzüglich nach erfolgter Abnahmeprüfung die Abnahme der werkvertraglichen Leistungen zu erklären. Beurteilt der Kunde die erbrachten Werkleistungen nicht als vertragsgemäß, so hat er uns seine Beanstandungen ohne schuldhaftes Zögern (Mo. – Fr.) nach ihrer Feststellung per E-Mail mitzuteilen. Hat der Kunde im Zuge der Abnahme zumindest einen wesentlichen Mangel festgestellt, ist er berechtigt die Abnahme unter Berufung auf diesen Mangel durch Erklärung innerhalb der Frist gemäß Satz 2 zumindest in Textform zu verweigern.
6.3. Beanstandet der Kunde die Leistungen frist- und vertragsgemäß, beseitigen wir bestehende Mängel im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
6.4. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, sofern der Kunde (insbesondere bei Durchführung eines Testbetriebs) nicht innerhalb der Frist gemäß Ziffer 6.2. nach unserer Aufforderung zumindest per E-Mail die Gründe für die Verweigerung der Abnahme spezifiziert. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sofern der Kunde mit der produktiven Nutzung der von uns erbrachten werkvertraglichen Leistungen über die Dauer von mehr als 10 Werktagen beginnt.
7. Datensicherung
Der Kunde wird seine gesamten Daten, Strukturen und Programme – gilt auch für nicht vertragsgegenständliche Software – regelmäßig – insbesondere vor Aufnahme einer Tätigkeit von uns wie bspw. Mangelbeseitigungsarbeiten oder dem Aufspielen von Updates nach dem Stand der Technik entsprechend den betrieblichen Anforderungen sichern. Der Kunde stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Wir werden den Kunden rechtzeitig auf die Durchführung der vorstehenden Tätigkeiten hinweisen.
8. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
8.1. Dokumentationen, elektronische Präsentationen und sonstige Schriftstücke, die wir im Rahmen der Vertragserfüllung erstellen, sind dem Kunden auf Anforderung in Kopie zur vertragsmäßigen Verwendung für eigene Zwecke zu überlassen. Der Kunde ist dabei verpflichtet, bestehende gesetzliche Schutzrechte zu beachten.
8.2. Wir räumen dem Kunden an Arbeitsergebnissen mit der Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung ein einfaches, dauerhaftes nicht übertragbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung für eigene Zwecke ein.
8.3. An angepasster Software oder Softwareprogrammierungen im Objektcode (im Folgenden „Softwareprogrammierungen“) räumen wir dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung ein einfaches Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung ein. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung übertragen wir dem Kunden ein einfaches, bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen, widerrufliches Nutzungsrecht an den Softwareprogrammierungen.
9. Geheimhaltung / Referenzbenennung
9.1. Soweit die Vertragsparteien eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) geschlossen haben, gehen dessen Bestimmungen den nachfolgenden Regelungen vor. Im Übrigen verpflichten sich die Vertragsparteien, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder bekanntwerdenden Geschäftsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen (zusammen als „Informationen“ bezeichnet) für die Dauer der Vertragsdurchführung auch über das Vertragsende hinaus für drei weitere Jahre geheim zu halten und die jeweiligen Mitarbeitenden entsprechend zu verpflichten. Die Informationen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten unternehmensfremden Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragsparteien sichern die Informationen wie dies mit eigenen schutzwürdigen Informationen geschieht. Mit den Vertragsparteien im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen sind keine Dritten im Sinne dieser Vorschrift.
9.2. Die in Ziffer 9.1 aufgeführten Verpflichtungen der Vertragsparteien gelten nicht für Informationen, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch die offenlegende Partei bereits offenkundig oder der empfangenden Partei bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Partei ohne Verschulden der empfangenden Partei offenkundig geworden sind; (iii) welche die empfangenden Partei nachweisbar von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung erhalten hat; iv) die von der empfangenden Partei eigenständig, ohne Nutzung der Informationen der offenlegenden Partei, entwickelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die empfangende informiert die offenlegende Partei hierüber unverzüglich und unterstützt sie in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen – oder (vi) soweit der empfangenden Partei die Nutzung oder Weitergabe der Informationen auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund des Vertrages zwischen den Vertragsparteien gestattet ist.
9.3. Beiden Vertragsparteien ist es gestattet, die jeweils andere Partei als Referenzvertragspartei zu benennen und hierzu auch deren Logo zu verwenden. Die Rechte gemäß Satz 1 können beide Vertragsparteien mit einer Übergangsfrist von vier Wochen mit Wirkung für die Zukunft zumindest in Textform widerrufen.
10. Datenschutz / Datensicherheit / Datenauswertung / Ergänzender Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag
10.1. Wir werden im Rahmen der Vertragserfüllung sämtliche jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen – insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz – wahren. Einzelheiten zur Datenverarbeitung und der Betroffenenrechte können unseren Datenschutzhinweisen unter https://heidler-strichcode.de/www/DSI.htmlentnommen werden.
10.2. Die Vertragsparteien werden die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitenden und eventuell eingesetzten Subunternehmern auferlegen. Der Kunde willigt ein in die Datenanalyse der unternehmensbezogenen – nicht personenbezogenen – Nutzungsdaten wie insbesondere genutzte Module, Volumen versendeter Pakete / Zeitraum / Destination / Service, Anzahl aktiver User, Zeitpunkt letzter Nutzung, eingesetzte Programmversionen, Kunden-Nr., Konfigurationsparameter, Metadaten Frachtkostenoptimierung, für die Verbesserung der Software, Kontrolle der vertragsgemäßen Softwarenutzung, der Bedienerfreundlichkeit und Sicherheit ein. Die Einwilligung umfasst unser Recht die Nutzungsdaten auch für andere Kunden von uns in anonymisierter Form unter Wahrung der Geheimhaltungspflichten in Ziffer 9.1. nutzbar zu machen.
10.3. Im Hinblick auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Anwendungsbereich der DSGVO durch uns im Auftrag des Kunden schließen die Vertragsparteien zusammen mit dem Softwareüberlassungsvertrag, dem Softwaresupport-Vertrag oder dem Vertrag über die Erbringung von IT-spezifischen Dienstleistungen den unter https://heidler-strichcode.de/vertrag-zur-auftragsverarbeitung/ aufruf- und herunterladbaren von uns unterzeichneten Auftragsverarbeitungsvertrag(AVV) nach Art. 28 DSGVO ab. Der Kunde hat uns die jeweils weisungsberechtigten Personen unmittelbar mitzuteilen.
11. Vergütung und Zahlungsbedingungen
11.1. Die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedingungen (Zahlungstermine sowie Zeitpunkt, ab wann unsere Leistungen dem Kunden berechnet werden) sind in unserer Auftragsbestätigung festgehalten.
11.2. Wir haben neben der vereinbarten Vergütung Anspruch auf Ersatz der Nebenkosten bzw. Auslagen wie insbesondere der Erstattung angemessener Reise- und Übernachtungskosten. Die Nebenkosten sind ebenfalls in unserer Preisliste aufgeführt.
11.3. Sofern wir alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht haben, der Kunde aber seinen Mitwirkungspflichten nicht vollständig nachgekommen ist und deswegen die Vertragsleistung (z. B. Software, Hardware, IT-System), noch nicht produktiv genutzt werden kann, sind wir berechtigt die vertragsgemäß erbrachten Leistungen abzurechnen.
11.4 Die bei Softwaremiete mit inkludiertem Softwaresupport geschuldete Vergütung ist gemäß der Festlegung in der Auftragsbestätigung monatlich oder jährlich – pro rata temporis – im Voraus zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Tag der Wertstellung auf unserem angegebenen Konto maßgebend.
11.5. Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen und eine Verzugsschadenspauschale entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen. Unbeschadet bleibt unser Recht weitere Schadensersatzansprüche, wie insbesondere höhere Zinsen, Mehrkosten und angemessener Mahngebühren geltend zu machen. Bankkosten, die uns durch unrichtige Kontodaten oder unberechtigte Zurückweisung entstehen, können dem Kunden weiterberechnet werden, es sei denn, der Kunde hat die Falschangabe nicht zu vertreten. Der Kunde ist jedoch berechtigt den Nachweis zu führen, dass uns kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
11.6. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, nach angemessener Fristsetzung von mindestens 14 Kalendertagen die Antwort- und Verarbeitungszeiten der gemieteten Software so lange wie keine Zahlung erfolgt zu verlangsamen oder die Nutzung der Software zu sperren. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt auch während der Verlangsamung oder der Sperre aufgrund des Zahlungsverzuges bestehen.
11.7. Die Vereinbarung einer etwaigen Rabattierung der Vergütung ist auflösend bedingt für den Fall, dass der Kunde mit der geschuldeten Vergütung in Zahlungsverzug kommt.
11.8. Einwendungen gegen unsere Rechnungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung zumindest in Textform bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Rechnung als vom Kunden genehmigt. Wir werden den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
11.9. Wir sind berechtigt, jeweils nach Ablauf von einem Vertragsjahr die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Supportpauschale, bei Softwaremiete (Subscription) die Nutzungsgebühren sowie die Vergütungssätze mit Wirkung zum Beginn eines neuen Vertragsjahres nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Berechnung der Vergütung maßgeblich sind. Eine Erhöhung der Vergütung oder eine Ermäßigung der Vergütung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für Energie, Transport, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen, wie z. B. der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex IT-Dienstleistungen gegenüber dem Indexstand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der letzten Vergütungsanpassung, zu einer veränderten Kostensituation führen. Ein gewährter Rabatt oder Skonto bleiben bei der Berechnung des Prozentsatzes einer Erhöhung unberücksichtigt. Eine solche Anpassung darf die Vergütung des vorausgegangenen Vergütungszeitraums um nicht mehr als 5 % überschreiten. Die Erhöhung ist dem Kunden von uns zumindest in Textform mit einer Frist von drei Monaten zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens anzukündigen. Ist der Kunde mit der Vergütungserhöhung nicht einverstanden, so kann er binnen einer Frist von vier Wochen ab Erhalt der Ankündigung den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des von uns vorgesehenen Wirksamwerdens der Vergütungserhöhung in Textform kündigen. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht, so gilt die Vergütungserhöhung als von ihm genehmigt.
11.10. Sämtliche Beträge verstehen sich netto zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
12.1. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Gegenforderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis sind von dem Aufrechnungsverbot ebenfalls ausgenommen.
12.2. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, als die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Wir behalten uns das Eigentum an dauerhaft überlassenen Gegenständen wie Hardware und Zubehör, bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einem Softwarekaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
13.2. Der Kunde ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, ist jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
13.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
13.4. Übersteigt der Wert sämtlicher zugunsten von uns bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
14. Ausübung Herausgabeverlangen bei Eigentumsvorbehalt
14.1. Wir sind berechtigt vom Vertrag nach angemessener Fristsetzung (es sei denn die Fristsetzung ist entsprechend 13.2. entbehrlich) zurückzutreten und die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vorbehaltsware zu verlangen, sofern der Kunde mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung 40 Tage oder bei vereinbarten Ratenzahlungen mit zumindest zwei Raten in Zahlungsverzug ist, es sei denn, er hat den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten, oder der Kunde schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 13.2. und 13.3. verstoßen hat.
14.2. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Frist zur Erbringung dieser Leistung nicht imstande ist.
14.3. Die Herausgabe kann noch verlangt werden, wenn die Verjährung der gesicherten Forderung bereits eingetreten ist.
14.4. Machen wir den Eigentumsvorbehalt geltend, erlischt das Recht zur Weiternutzung.
15. Sach- und Rechtsmängel bei kauf- oder werkvertraglichen Leistungen
15.1. Mangeldefinition
Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben. Wir gewährleisten die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Software oder des Vertragsgegenstandes (im Folgenden „Vertragsgegenstand“) gemäß der Beschreibung in der Benutzerdokumentation und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen muss sich der Vertragsgegenstand für die nach dem geschlossenen Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei einem Vertragsgegenstand der gleichen Art üblich ist. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden für die vertragliche Verwendung des Vertragsgegenstandes in der Europäischen Union (EU), Schweiz und Großbritannien die erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
15.2. Änderungen durch Kunden
Sofern durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte – ohne unsere schriftliche Einwilligung – Eingriffe in den von uns gelieferten Vertragsgegenstand oder in die erbrachte Werkleistung vorgenommen werden, insbesondere Manipulationen oder sonstige Änderungen, leisten wir nur dann Mangelbeseitigung, wenn der Kunde nachweist, dass der Eingriff ohne Auswirkung auf den aufgetretenen Mangel ist. Ansprüche von uns wegen unberechtigter Änderungen bleiben unberührt.
15.3. Ausschluss der Nacherfüllung
Der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn (i) der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. anhand von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausdrucken nicht aufgezeigt werden kann, wenn (ii) der Kunde die Vorgaben der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeverpflichtung des § 377 HGB nicht eingehalten hat.
15.4. Nacherfüllung bei Sachmängeln bei dauerhafter Softwareüberlassung, Hardwareverkauf, Zubehör und Werkleistungen
Bei Vorliegen von Sachmängeln leisten wir vorbehaltlich vorrangig geltender Bestimmungen im Softwaresupport-Vertrag Mangelbeseitigung durch Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erbracht werden, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand ist vom Kunden zu übernehmen, es sei denn dies führt bei dem Kunden zu einem nicht hinnehmbaren Anpassungsaufwand. Die Mangelbeseitigung kann auch mittels Datenfernübertragung (Remotezugriff) erfolgen.
15.5. Nacherfüllung bei Softwaremiete
a. Bei Vorliegen von Sachmängeln leisten wir vorbehaltlich vorrangig geltender Bestimmungen in den „Support-Vertragsbedingungen“ eines bestehenden Softwaresupport-Vertrages gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Wir sind verpflichtet dem Kunden die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. Der Kunde hat Mängel der Software unverzüglich unter detaillierter Schilderung der Auswirkungen des jeweiligen Mangels anzuzeigen. Die Pflicht zur Erhaltung der Software durch uns beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten. Bei berechtigten Mängelrügen werden wir diese durch einen neuen Programmstand oder durch eine Handlungsanweisung an den Kunden zur Umgehung des Problems oder zur Mangelbeseitigung durchführen. Die Mangelbeseitigung kann auch mittels Datenfernübertragung (Remotezugriff) erfolgen.
b. Sofern uns die Behebung des Mangels auch im zweiten Versuch nach erneut angemessen gesetzter Frist nicht gelingt, kann der Kunde die vereinbarte monatliche Vergütung anteilig für die Zeiten mindern, in der die Software nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung stand. Das Recht zur Minderung ist der Höhe nach auf die auf den mangelhaften Leistungsbestandteil entfallende monatliche Vergütung beschränkt.
15.6. Sofern wir Leistungen bei der Mangelsuche oder –beseitigung erbringen, ohne hierzu verpflichtet zu sein, oder wenn ein Mangel nicht nachweisbar ist oder uns nicht zugerechnet werden kann, können wir hierfür eine Vergütung gemäß den Vergütungssätzen/unserer aktuellen Preisliste verlangen.
15.7. Minderung oder Rücktritt / Kündigung / Schadensersatz
Sofern nicht ein Softwaresupport-Vertrag besteht und dessen Bestimmungen vorrangig bei Mangelbeseitigung gelten, sind wir zur Nachbesserung und Nachlieferung nicht willens oder in der Lage, tritt trotz zweimaliger Nacherfüllung keine Beseitigung des Mangels ein, unterbleibt diese innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten, im Rahmen des Software-Supports und Softwaremiete den Vertrag zu kündigen) oder eine entsprechende Herabsetzung der geleisteten Vergütung (Minderung) zu verlangen und gemäß Ziffer 16 Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Die Rücktritts- oder Kündigungserklärung wirkt nicht auch für weitere Verträge zwischen dem Kunden und uns, sondern ist jeweils einzeln zu erklären. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu. Bei Vorliegen einer werkvertraglichen Leistung steht dem Kunden zusätzlich das Recht zu, den Mangel selbst zu beseitigen sowie Ersatz der erforderlichen und angemessenen Aufwendungen zu verlangen.
15.8. Nacherfüllung bei Rechtsmängeln
Die Nacherfüllung bei vorliegenden Rechtsmängeln können wir nach unserer Wahl dadurch vornehmen, (i) indem wir dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an dem Vertragsgegenstand verschaffen, oder (ii) der schutzrechtverletzende Vertragsgegenstand ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf seine Funktion geändert wird, oder (iii) der schutzrechtsverletzende Vertragsgegenstand ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf seine Funktion gegen einen Vertragsgegenstand ausgetauscht wird, dessen vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder (iv) indem wir bei Software einen neuen Programmstand liefern, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, sind wir unverzüglich von dem Kunden zumindest in Textform zu unterrichten. Wir werden nach eigener Wahl die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Kunde darf von sich aus ohne Abstimmung mit uns die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Wir stellen den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen angemessenen gesetzlichen Kosten und Schäden frei, sofern diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen und der Kunde seiner unverzüglich auszuführenden Unterrichtungsverpflichtung nachkam.
15.9. Im Falle von arglistigem Handeln oder wenn wir eine Garantie übernehmen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechtsmängel unberührt.
15.10. Ansprüche bei sonstigen Pflichtverletzungen
Aus sonstigen von uns begangenen Pflichtverletzungen kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn diese uns gegenüber zumindest per E-Mail gerügt werden und uns eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt wird. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Ziffer 16 festgelegten Grenzen.
15.11. Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist für alle Mangelbeseitigungsansprüche beträgt ein Jahr. Die Verjährung beginnt mit einem Produktiveinsatz des Vertragsgegenstandes, der Abnahme oder deren unberechtigten Verweigerung. Dieselbe Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, uns gegenüber. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von uns, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Garantien gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
16. Haftung
16.1. Wir haften gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf vorsätzlichem Handeln von uns beruhen, in den Fällen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Dies gilt auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme des Beschaffungs- oder Herstellungsrisikos im Sinne von § 276 BGB oder bei ausnahmsweiser schriftlicher Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB.
16.2. Im Falle grober Fahrlässigkeit haften wir in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte.
16.3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wir eine vertragliche Kardinalpflicht verletzt haben. Vertragliche Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Unsere Haftung ist dabei summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Maximal ist diese Haftung von uns jedoch beschränkt pro Schadensfall bei Kauf auf die doppelte Vergütung, bei Miete und Softwaresupport jeweils auf die 1,5fache jährliche Vergütung sowie bei IT-spezifischen Dienstleistungen auf den jeweiligen zweifachen Vergütungs- oder entsprechenden Teilvergütungsbetrag (jeweils Nettobetrag). Im Übrigen ist unsere Haftung für Schäden wegen leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten, personellen Mehraufwandes beim Kunden, wegen entgangenen Gewinns, Nutzungsausfall oder wegen Umsatzeinbußen ausgeschlossen.
16.4. Die Haftung für den Verlust von aufgezeichneten Daten ist ausgeschlossen, soweit sie den Schaden übersteigt, der bei einer in zeitlicher Frequenz und Sicherungsverfahren nach professionellen Maßstäben ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre. Soweit wir nach Maßgabe getroffener Vereinbarungen für die Sicherung von Daten verantwortlich sein sollten, gilt vorstehender Satz nicht.
16.5. Eine weitergehende Haftung von uns auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
16.6 Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
16.7. Wir haften nicht auf Schadensersatz wegen mangelhafter vertragsgegenständlicher Fremdsoftware einschließlich Open Source Software und Open Source Komponenten („Drittsoftware“) des Drittsoftwareherstellers, es sei denn der Sachmangel ist für uns erkennbar oder vermeidbar. Eine Zurechnung der Mangelhaftigkeit der Drittsoftware nach § 278 BGB auf uns ist ausgeschlossen, sofern wir betreffend der Drittsoftware zur Überlassung und Rechteeinräumung verpflichtet sind.
16.8. Soweit nach dem Vorstehenden unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer gesetzlichen Vertretungsorgane und unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitenden.
16.9. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige ihm entstehende Schäden uns unverzüglich zumindest in Textform anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu lassen, so dass wir möglichst frühzeitig informiert werden und eventuell gemeinsam mit dem geschädigten Kunden eine Schadensminderung durchführen können.
16.10. Die Verjährungsfristen sind in Ziffer 15.11. geregelt.
Besondere Regelungen Softwareüberlassung
17. Vertragsgegenstand / Lieferung und Leistungsumfang / Funktionsfähigkeit
17.1. Mit dem Abschluss eines Softwarekaufvertrages- über die Software hat jeder Kunde für das erste Vertragsjahr einen Softwaresupport-Vertrag mit uns abzuschließen, der jedoch für die weitere Zeit der Softwarenutzung gemäß Ziffer 29 gekündigt werden kann. Bei Softwaremiete (Subscription) sind die Softwaresupport-Leistungen mit sämtlichen Rechten und Pflichten gemäß Ziffer 24 ff. dieser AGB integraler Bestandteil des Softwaremietvertrages.
17.2. Wir überlassen dem Kunden die in unserer Auftragsbestätigung im Einzelnen bezeichnete Software zur eigenen vertragsgemäßen Nutzung gegen Zahlung der ebenfalls in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lizenzvergütung. Dem Kunden steht zu der Software eine Anwendungsdokumentation als Online-Handbuch oder als pdf-Dokument zur Verfügung.
17.3. Wir stellen die vertragsgegenständliche Software in ausführbarem Objektcode zur Verfügung. Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand. Die Software ist funktionsfähig in der Softwareumgebung gemäß den auf unserer Website unter https://heidler-strichcode.de/wikiextern/index.php?title=Systemvoraussetzungen empfohlenen Systemvoraussetzungen. Für die Beschaffenheit der Software sind die bei Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibungen über die Standardfunktionalitäten maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit schulden wir nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen zu der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung sowie von unseren Mitarbeitern oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn wir haben die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.
18. Urheber- und Nutzungsrechte
18.1. Urheberrechtsschutz
Die von uns überlassene Software ist urheberrechtlich geschützt. Die Software enthält Open-Source-Softwaretools. Diese unterliegen den jeweiligen modulspezifischen Open-Source-Lizenzbedingungen, die in der Software hinterlegt sind.
18.2. Rechteeinräumung bei Softwarekauf
Wir räumen dem Kunden bei Kauf von Software mit vollständiger Zahlung des in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Lizenz-Kaufpreises das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die Software gemäß der in unserer Auftragsbestätigung angebotenen Variante bzw. sonstigen Nutzungsvorgaben für eigene Zwecke zu nutzen. Bis zur vollständigen Zahlung des in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Lizenz-Kaufpreises räumen wir dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares und bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen widerrufliches Nutzungsrecht an der Software ein.
18.3. Rechteeinräumung bei Softwaremiete
Unter der Bedingung jeweils fristgerechter Zahlung der in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Lizenzvergütung räumen wir dem Kunden bei Softwaremiete für die vereinbarte Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares und widerrufliches Recht im Lizenzumfang wie in der Auftragsbestätigung aufgeführt zur eigenen Nutzung ein. Wir sind berechtigt, die Rechteeinräumung bei Zahlungsverzug des Kunden mit einer weiteren geschuldeten Mietpreiszahlung von mehr als 30 Tagen zu widerrufen.
18.4. Sicherungskopien und Vervielfältigung
a. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien erstellen. Diese sind als solche zu kennzeichnen. Dem Kunden ist es gestattet im Falle eines Serverwechsels die darauf installierte vertragsgegenständliche Software auf den neuen Server zu migrieren und auf diesem zu installieren. Über den Serverwechsel sind wir zumindest in Textform zu unterrichten. Auf dem bisherigen Server ist die vertragsgegenständliche Software mit der Migration von dem Kunden zu löschen und uns auf Verlangen nachzuweisen, sofern der bisherige Sever weiter genutzt wird.
b) Eine Vervielfältigung der Software (bspw. durch Replikationen, geklonte Virtuelle Maschinen o. ä.) ist dem Kunden untersagt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Im Falle der unerlaubten Vervielfältigung oder sofern der Kunde auf unser entsprechendes Verlangen nicht nachweisen kann, die Software auf dem bisherigen Server nicht gelöscht zu haben, sind wir berechtigt einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der doppelten aktuellen Lizenzvergütung zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass uns kein oder ein niedrigerer Schaden durch die Urheberrechtsverletzung entstanden ist. Die Regelung in Ziffer 21.2. ist entsprechend anzuwenden.
18.5. Eingriff in Schutzmechanismen / Urhebervermerk
Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Nutzung zu erreichen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.
19. Programmänderungen / Interoperabilität / Dekompilierung / Sonstige Verwertung
19.1. Zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i. S. des § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist der Kunde nur befugt, als das UrhG solche Handlungen unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte einen Mangel beseitigt, gestattet er uns mindestens zwei Versuche, den Mangel zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Wir können jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen. Sonstige Änderungen der Software sind dem Kunden nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.
19.2. Dem Kunden sind im Übrigen und vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 19 sämtliche Arten der Verwertung der Software, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, andere Umarbeitungen (ausgenommen die Ausnahmen nach §§ 69d und 69e UrhG und die sonstige Verbreitung der Software (offline oder online) nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.
19.3. Kann oder will der Kunde die nach dem UrhG gestatteten Ausnahmehandlungen nicht selbst oder durch eigene Mitarbeiter ausführen lassen, hat er, bevor er ein Drittunternehmen beauftragt, uns die Gelegenheit zu geben, die gewollten Arbeiten zur Herstellung der Interoperabilität innerhalb angemessener Frist zu sachgerechter Vergütung für den Kunden zu bewirken. Bei Beauftragung eines Drittunternehmens ist die Regelung von Ziffer 9.1. Abs. 1 a. E. entsprechend anzuwenden.
20. Nutzungsbeschränkung der Software
Der Kunde darf die Software nur zu eigenen unternehmensinternen Zwecken bestimmungsgemäß nutzen. Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. im Wege SaaS oder durch Cloud Computing) für andere als Konzernunternehmen, (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen oder (iv) die Überlassung an Konzernunternehmen, sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.
21. Vertragsstrafe
21.1 Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Rechte und Pflichten nach 18.1. (Urheberrechtsschutz), 18.2. und/oder 18.3. (Rechteeinräumung), 18.4. (Sicherungskopien und Vervielfältigung), 18.5. (Eingriff in Schutzmechanismen / Urhebervermerk), 19. (Programmänderungen / Interoperabilität / Dekompilierung / Sonstige Verwertung), 20. (Nutzungsbeschränkung der Software), verspricht der Kunde die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Netto-Lizenzvolumens – max. € 25.000. — bei vorsätzlicher Begehungsweise, bei grob fahrlässigem Handeln in Höhe von 15 % – maximal € 20.000 — und bei leicht fahrlässigem Handeln in Höhe von 10 % – max. € 15.000.-. Die Berufung auf einen Fortsetzungszusammenhang ist ausgeschlossen. Handelt es sich um einen Dauerverstoß, gilt jeder angefangene Monat einer fortgesetzten Verletzungshandlung als selbständiger Verstoß.
21.2. Die Geltendmachung weiterer Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche bleibt durch das Verlangen auf Zahlung der Vertragsstrafe unberührt. Die Regelung der §§ 340 Abs. 1 S.2, 341 Abs. 3, 343 BGB wird ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch anzurechnen.
22. Audit
22.1 Der Kunde übernimmt es als selbständige Verpflichtung, uns zu ermöglichen, während der Softwarenutzung nach Softwareüberlassung die Einhaltung der Softwarenutzung durch den Kunden am Einsatzort der Software zu überprüfen und uns bei dieser Überprüfung nach Kräften zu unterstützen. Unsere Überprüfung erfolgt nach Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden. Die Ankündigung hat mit einer Frist von wenigstens 10 Kalendertagen zu erfolgen. Wir werden uns bemühen, den Geschäftsbetrieb des Kunden, so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.
22.2 Wird im Rahmen des Audits eine Übernutzung oder sonst vertragswidrige Nutzung festgestellt, hat der Kunde die entsprechenden Lizenzgebühren ab dem Zeitpunkt der Übernutzung oder spätestens ab der Feststellung der vertragswidrigen Nutzung zu leisten. Weitere Ansprüche von uns bleiben hiervon unberührt.
23. Dauer Softwaremietvertrag / Kündigungsfrist / Rückgabepflichten bei Vertragsende
23.1. Der Softwaremietvertrag beginnt (gegebenenfalls rückwirkend) mit dem 1. Tag des Monats, in dem der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden geschlossen wird und hat zunächst eine Laufzeit wie in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Der Softwaremietvertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 (zwölf) Monate, sofern er nicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten zum jeweiligen Ende der vereinbarten Laufzeit von einer der Parteien gekündigt wird.
23.2. Ein Softwaremietvertrag ohne eine in der Auftragsbestätigung festgelegte Vertragslaufzeit kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende – frühestens nach 3 Monaten – gekündigt werden.
23.3. Unberührt bleibt für beide Vertragsparteien das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
a. sofern eine Vertragspartei fortgesetzt und wiederholt trotz Abmahnung gegen Pflichten aus dem Softwaremietvertrag oder den Bestimmungen der AGB verstößt;
b. wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als 30 Kalendertage in Verzug ist;
c. wenn über das Vermögen der anderen Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
23.4. Bei Beendigung des Softwaremietvertrages hat uns der Kunde die Software auf seiner Hardware sowie erstellte Kopien unwiederbringlich zu löschen und die Lösung auf unser Verlangen nachzuweisen. Wir sind auch berechtigt mit Vertragsende die Software remote abzuschalten.
23.5. Jede Nutzung der Software ist nach Beendigung des Mietvertrages unzulässig.
Besondere Bestimmungen zum Softwaresupport
24. Geltungsbereich
Diese besonderen Bestimmungen zum Softwaresupport-Vertrag (im Folgenden „Support-Vertragsbedingungen“) gelten für sämtliche Softwaresupport-Verträge zwischen uns und dem Kunden. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
24.1. Vertragsgegenständliche Leistungen
Wir erbringen für den Kunden Softwaresupport-Leistungen für die gekaufte oder gemietete Software (Subscription). Bei Softwarekauf ist die Supportpauschale in unserer Auftragsbestätigung separat aufgeführt. Bei Softwaremiete (Subscription) ist die Vergütung für die Softwaresupport-Leistungen in der Nutzungsgebühr enthalten.
24.2. Softwaresupport-Leistungen
a. Gegenstand dieses Vertrages ist der Support der Software durch uns innerhalb der Supportzeiten gemäß Ziffer 28.2 gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung gemäß Ziffer 30 innerhalb der Supportzeiten gemäß Ziffer 28.2.. Wir erbringen dabei folgende Supportleistungen:
i. Störungsanalyse und Beseitigung von Mängeln (Ziffer 25);
ii. die Überlassung von Updates (Ziffer 26) sowie
iii. das Vorhalten eines First-Level-Supports und einer Service-Hotline (Ziffer 27)
b. Zusatzleistungen:
Darüber hinaus bieten wir dem Kunden zusätzlich insbesondere folgende, über die in Abs. lit a. hinausgehende Leistungen bei gesondertem Auftrag und gegen zusätzliche Vergütung entsprechend unserer aktuellen Preisliste an:
i. Störungsanalyse und -beseitigung (Mangelbeseitigung) außerhalb der Servicezeit gemäß Ziffer 27.2.;
ii. Installation, Einspielen, Implementierung der Software – gilt auch für deren Updates – auf Hardware-Umgebung des Kunden;
iii. Überwachungsmaßnahmen;
iv. Wiederherstellung der Daten;
v. Datenübernahme / Pflege eines Testsystems;
vi. Einweisungen und Schulungen von Mitarbeitenden;
vii. Anpassungen der Software mit Änderungen am Quellcode selbst;
viii. Einrichten/Einstellen (Parametrisierung): Unterstützung für uns bei dem Einrichten der überlassenen Software auf kundenspezifische Bedürfnisse, allerdings ohne den Quellcode der Software zu ändern;
ix. Erweiterte Beratung: Behandlung von Fragen des Kunden, z.B. im Hinblick auf vermeintliche Störungen und Mängel, die nicht der Software anhaften, sondern aufgrund von Bedienungsfehlern, sonstigen Einwirkungen von außen,
x. Support in den Räumen des Kunden;
xi. Lieferung neue Versionen, neue Module und/oder Neuentwicklungen auch auf einer anderen technologischen Basis (vgl. Ziffer 26.3.);
xii. Programmierung zusätzlicher Programmteile (Software-Erstellung).
c. Voraussetzungen für Supportleistungen
Die Verpflichtung zur Erbringung der Supportleistungen gemäß Ziffer 24.2. lit. a. oder c. durch uns setzt voraus, dass die Software von uns unter den für die bestimmungsgemäße Nutzung als erforderlich vorgegebenen Systemvoraussetzungen implementiert und eingesetzt wird. Für Software, die ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung durch Programmierarbeiten des Kunden oder von Dritten verändert wurde, schulden wir keine Supportleistungen.
d. Art und Weise Erbringung der Supportleistungen
Die Supportleistungen in Form der Lieferung von Updates sowie Störungsanalyse und Mangelbeseitigung werden grundsätzlich mittels Remotezugriff über das Internet nach Freischaltung durch den Kunden nach Maßgabe von Ziffer 5.2. lit. e. durchgeführt.
25. Leistungsumfang Störungsanalyse und Mangelbeseitigung bei Softwarekauf
25.1. Leistungsgegenstand
Wir werden vom Kunden gemäß Ziffer 26.3. angezeigte Mängel nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beseitigen. Hierbei besteht für den Kunden bei Softwarekauf nicht die Verpflichtung, die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB einzuhalten oder den Nachweis zu führen, dass der reklamierte Mangel bereits bei Ablieferung der Software vorlag.
25.2 Leistungsumfang
a. Insbesondere Analyse und Beseitigung bei
-
- Fehlfunktionen des Versandsystems;
- fehlerhaft konfigurierten Teilsystemen;
- Problemen in Bezug auf die Schnittstellen – Kommunikation.
b. Insbesondere Probleme mit dem Betriebssystem mit
-
- Erkennen, Lokalisieren und Unterstützung bei Problemen, die auf das verwendete Betriebssystem zurückzuführen sind (z.B. Zugriffsprobleme auf bestimmte Dateien);
- Unterstützung in Fragen der Konfiguration des Netzwerkes, sofern sie für den Betrieb des Versandsystems relevant ist.
c. Insbesondere Programmpflege/Service mit
-
- Problemanalysen in der Software und von uns gelieferten Zusatzkomponenten;
- Unterstützung bei der Installation von Updates der Software, z. B. bei Problemen während der Updateinstallation durch den Kunden;
- Unterstützung bei der Bedienung der Software (bei Personalwechsel, Urlaubsvertretung usw.).
25.3 Mängeldokumentation und Mitteilung durch den Kunden
Der Kunde hat uns auftretende Mängel per E-Mail oder telefonisch gemäß den Bestimmungen in Ziffer 29 nach besten Kräften in möglichst nachvollziehbarer Weise unter Angabe der näheren Umstände ihres Auftretens, ihrer Auswirkungen und – soweit möglich – der darzulegenden Ursachen mitzuteilen und alle Mangelmeldungen, die erforderlichen Logs, Systemkonfiguration mit Mengen- und Volumenangaben, Testdaten, durchgeführte Analysen mit vorliegenden Ergebnissen zur Verfügung zu stellen.
25.4. Störungsanalyse und Mangelbeseitigung
Wir beginnen mit der Störungsanalyse während der Supportzeiten (siehe Ziffer 28.2.) ohne schuldhaftes Zögern und werden festgestellte Mängel innerhalb angemessener Frist mit einer der nachstehenden Maßnahmen nach eigener Wahl beseitigen:
a. Durch Bereitstellung eines Updates gemäß Ziffer 27, das der Kunde bei sich installiert;
b. Handlungsanweisung an den Kunden zur Umgehung des Problems oder zur Mangelbeseitigung (Workaround). Der Kunde wird diese Handlungsanweisung durch fachkompetentes Personal umsetzen, es sei denn, dies ist ihm nicht zumutbar;
c. Mangelbeseitigung mittels Remotezugriff.
25.5. Berechnung von Aufwand wegen unberechtigter Mangelmeldungen
Stellt sich heraus, dass vom Kunden mitgeteilte Störungen oder Mängel tatsächlich nicht bestehen, nicht auf die vertragsgegenständliche Software zurückzuführen sind oder ein Anwendungsfehler vorliegt, sind wir berechtigt, den Aufwand für die Bearbeitung der Mangelmeldung und die Störungsanalyse nach den aktuell bei uns geltenden Stundensätzen dem Kunden in Rechnung zu stellen.
25.6. Keine Beseitigung von Sach- und Rechtsmängeln nach Vertragsende
Wir sind nicht zur Beseitigung von Sach- und Rechtsmängeln verpflichtet, die nach Beendigung dieses Vertrages von dem Kunden gemeldet werden. Dies gilt nicht für mangelhafte Supportleistungen, die unter Einhaltung der Untersuchungs- und Rügeverpflichtung beim Softwarelauf innerhalb der Mangelbeseitigungsfrist gemäß Ziffer 15.11. von dem Kunden geltend zu machen sind.
26. Leistungsumfang Lieferung von Updates
26.1. Leistungsgegenstand
Wir überlassen dem Kunden Updates nach der Freigabe.
26.2. Inhalt von Updates
Updates sind neue Software-Programmstände der Software, die Mangelbereinigungen oder Verbesserungen oder Erweiterungen der bestehenden Funktionalitäten enthalten können.
26.3. Ausschlüsse
Von Supportpauschale nicht umfasst ist die Lieferung von neuen Versionen, neuen Modulen und/oder Neuentwicklungen (insgesamt „neue Produkte“) auch auf einer anderen technologischen Basis.
26.4. Lieferung
Wir stellen dem Kunden die Updates im Objektcode als Download-Datei zu Verfügung. Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand und wird daher nicht mitgeliefert.
26.5. Individuelle Unterstützungsleistungen für den Kunden
Das Einspielen des Updates bzw. die kundenspezifische Parametrisierung oder Anpassung des Systems aufgrund der Update-Lieferung durch uns ist vom Kunden gemäß Ziffer 25.2. lit. b. separat zu vergüten.
26.6. Rechteeinräumung
An dem jeweils gelieferten Update räumen wir dem Kunden das Recht zur Nutzung in dem Umfang ein, wie der Kunde zur Nutzung der ursprünglichen Software durch den Softwarekaufvertrag berechtigt wurde. Nach Installation eines neuen Updates bleiben die Nutzungsbefugnisse für den vorherigen Softwarestand unberührt. Der vorangegangene Softwarestand darf jedoch nicht als eigenständige Software zusätzlich genutzt werden. Der Kunde darf den unmittelbar vorangegangenen Softwarestand nach Ende der produktiven Nutzung zur Dokumentation und für Notfälle aufbewahren.
27. Leistungsumfang First-Level-Support und Service-Hotline
27.1. Wir stehen dem Kunden während unserer Geschäftszeiten gemäß Ziffer 27.2. für einen First-Level-Support bei Anwenderfragen, bei Störungen, die durch Bedienfehler oder von der Software verursacht wurden, unter der nachstehenden E-Mail oder der Service-Telefon-Nr. zur Verfügung, um insbesondere etwaige Störungen zunächst zu versuchen zu lokalisieren und gegebenenfalls wenn möglich, unmittelbar zu beheben.
27.2. Unsere Service-Hotline steht dem Kunden werktags Mo-Fr. von 09:00-12:00 und Mo.-Do. 13:00-17:00 Uhr MEZ – außer 24.12. und 31.12. und gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg (Supportzeiten) – zur Verfügung. Während der Supportzeiten werden wir auch an die E-Mail-Adresse support@heidler-strichcode.de eingehende Anfragen oder Meldung gemäß Ziffer 27.1 beantworten.
28. Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden
28.1. Voraussetzung für die Erbringung der Supportleistungen nach diesem Vertrag, ist, dass der Kunde die Software auf einem Versionsstand nicht älter als 12 Monate einsetzt. Eine Obliegenheit zum Einsatz und Einrichten des neuen bereitgestellten Updates besteht nicht, wenn dies für den Kunden nicht zumutbar ist, beispielsweise weil das Update mangelhaft ist.
28.2. Der Kunde wird im Interesse einer effizienten Störungsanalyse sowie Mängelbeseitigung und -behandlung zeitnah nach Vertragsschluss zumindest einen verantwortlichen Mitarbeitenden (sog. Key-User) sowie einen entsprechenden Stellvertreter mit vertieften Kenntnissen (Administratorenkenntnissen) bezüglich der Software als Ansprechpartner für uns einsetzen und benennen. Der Kunde ist – außer zu Unzeit – berechtigt, den von ihm benannten Key-User, sowie dessen Stellvertreter auch temporär auszutauschen. Ein solcher Austausch ist ab Mitteilung des Austauschs an uns in Textform verbindlich. Über einen Wechsel sind wir unverzüglich in Textform zu unterrichten. Der Key-User bündelt und koordiniert Meldungen und Anfragen durch den Kunden. Er wird vor einer Weitergabe die Meldungen und Anfragen zunächst aufgrund seiner eigenen Sachkunde prüfen, wie er den betroffenen Nutzern weiterhelfen kann. Kann er die auftretenden Probleme nicht lösen, leitet er die Meldungen und Anfragen über die Hotline oder die hierfür angegebene E-Mail-Adresse von uns weiter. Er ist berechtigt, uns Aufträge auch zur Erbringung von nach diesem Vertrag nicht geschuldeten Leistungen zu erteilen. Wir sind nicht verpflichtet diese Aufträge auszuführen. Andere Mitarbeitenden des Kunden – außer benannte Stellvertreter – sind zu Meldungen und Anfragen an uns nicht berechtigt.
29. Vertragsdauer und Kündigung
29.1. Der Softwaresupport-Vertrag bei Softwarekauf beginnt mit unserer Auftragsbestätigung und hat zunächst eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten zum jeweiligen Ende der einjährigen Vertragslaufzeit von einer der Parteien gekündigt wird. Ein etwaiges Kündigungsrecht nach § 648 BGB ist ausgeschlossen.
29.2. Eine separate Kündigung der Softwaresupport-Leistungen bei Softwaremiete ist ausgeschlossen.
29.3. Hiervon unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund zugunsten von uns liegt insbesondere dann vor,
a. wenn der Kunde sich mit der Zahlung von mehr als einer Supportpauschale mehr als zwei Monate in Verzug befindet, oder
b. wenn der Kunde die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch uns bei Gefahr in Verzug auch ohne, nicht sofort unterlässt.
Ein wichtiger Grund zugunsten des Kunden liegt insbesondere dann vor, wenn wir die geschuldeten Supportleistungen trotz angemessener zweifacher Nachfristsetzungen nachhaltig schlecht oder nicht erbringt.
29.4. Eine Rückabwicklung, Aufhebung oder ähnliche Umgestaltung (Beendigungszeitpunkt) des Softwarekaufvertrages über die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Software lässt den Bestand dieses Vertrages zunächst unberührt. In einem solchen Fall endet der Vertrag zu dem nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem sich der Kundedurch ordentliche Kündigung von dem Vertrag lösen könnte. Für die von dem Beendigungszeitpunkt an verbleibende Laufzeit dieses Vertrages schuldet der Kunde eine pauschal um 60 % geminderte Supportgebühr, soweit keine Supportleistungen mehr erbracht werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Beendigung des Softwarekaufvertrages gilt nicht schon allein als wichtiger Grund.
29.5. Die Kündigung muss zumindest in Textform erfolgen.
30. Vergütung
30.1. Die Supportpauschale für Softwaresupport (bei Softwarekauf separat ausgewiesen, bei Softwaremiete in der Nutzungsgebühr enthalten), die Vergütung für Support-Leistungen über das vereinbarte Zeitkontingent hinaus sowie Leistungen vor Ort bei dem Kunden sind in der Auftragsbestätigung festgelegt.
30.2. Die bei Softwaresupport zum Softwarekauf geschuldete Vergütung wird jeweils zu Beginn des Vertragsjahres – bei unterjährigem Beginn pro rata temporis – gemäß der Festlegung in der Auftragsbestätigung monatlich oder jährlich im Voraus in Rechnung gestellt und ist vom Kunden gemäß Ziffer 11.4 zu zahlen. Die Vergütung bei Softwaremiete mit inkludiertem Softwaresupport bestimmt sich nach Ziffer 11.
30.03. Vom Kunden beauftragte Leistungen außerhalb der Supportzeiten sind von dem Kunden nach Aufwand gemäß den in der Preisliste aufgeführten Vergütungssätzen zu bezahlen, sofern der Kunde keine Zusatzvereinbarung zum Softwaresupport-Vertrag über Notfall- und Bereitschaftsleistungen mit uns abgeschlossen hat. Sofern wir Zusatzleistungen gemäß Ziffer 25.2. lit. b. dieses Vertrages auf entsprechenden Auftrag des Kunden vereinbarungsgemäß erbracht haben, sind diese ebenfalls nach Aufwand gemäß unserer aktuellen Preisliste zu vergüten.
30.4. Fahrtkosten und Wegezeiten für Einsätze vor Ort beim Kunden werden diesem entsprechend dem tatsächlichen Aufwand gemäß den in der Preisliste aufgeführten Vergütungssätzen in Rechnung gestellt.
31. Untersuchungs- und Rügepflicht bei Softwarekauf
31.3. Der Kunde hat bei einem abgeschlossenen Softwarekaufvertrag die Supportleistungen zeitnah nach Überlassung zu untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit sowie Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen.
31.2. Mängel, die hierbei festgestellt werden, hat uns der Kunde ohne schuldhaftes Zögern zumindest in Textform mitzuteilen. Die Mangelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten.
31.3. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen wiederum zeitnah nach Entdeckung ebenfalls zumindest in Textform mitgeteilt werden. Die Regelung in Ziffer 32.2. Satz 2 gilt entsprechend.
32. Mangelbeseitigungsansprüche
32.1. Wir gewährleisten, dass die im Rahmen dieses Vertrages bereitgestellten Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind. Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Software nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn wir dem Kunden für das Gebiet der Europäischen Union (EU) die für die vertragliche Verwendung der Software erforderlichen Rechte nicht wirksam einräumen kann (Verletzung Schutzrechte Dritter). Sachmängel, die während der Laufzeit dieses Vertrages vom Kunden uns gemäß der Vorgaben gemäß Ziffer 32 bei Vorliegen eines Softwarekaufvertrages gemeldet werden, beseitigen wir im Rahmen der Mangelbeseitigung gemäß Ziffer 25. Die Rechtsmangelbeseitigung erfolgt gemäß den Bestimmungen in Ziffer 32.3.
32.2. Überlassen wir dem Kunden im Rahmen der Mängelbeseitigung nach Ziffer 25 oder der Überlassung von Updates nach Ziffer 26 Software, so hat der Kunde hinsichtlich der Softwareanteile, die zu einer Änderung und Ergänzung der bisher eingesetzten Software führen, die Rechte nach dieser Ziffer 32 und den ergänzend geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit die überlassene Software identisch mit der bereits eingesetzten Software ist, bleibt es für die bereits vorhandenen Softwareteile bei den zuvor bestehenden Rechten und dem dazu bestehenden Verjährungslauf.
32.3. Im Falle der von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter gemäß Ziffer 32.1.Satz 4 durch die von ihm im Rahmen dieses Vertrages bereitgestellte Software gelten die Bestimmungen in Ziffer 15.8.
32.4. Gelingt es uns innerhalb einer angemessenen Frist nicht, einen Sach- und/oder Rechtsmangel zu beseitigen, hat der Kunde uns mindestens eine weitere angemessene Nachfrist zu setzen. Schlagen die Versuche zur Mangelbeseitigung fehl, ist der Kunde berechtigt, bei einem Softwarekauf die Supportpauschale und bei Softwaremiete die Nutzungsgebühr entsprechend zu mindern. Über die Höhe der Minderung haben die Vertragsparteien eine Einigung zu erzielen; ein einseitiges Bestimmungsrecht des Kunden hinsichtlich der Höhe des Minderungsbetrags ist ausgeschlossen. Die Kündigung des Vertrags bzw. der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen; hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden zur Kündigung aus wichtigem Grund.
32.5. Die Regelungen dieser Ziffer 33 sind abschließend hinsichtlich Sach- und Rechtsmängeln. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 30.3. sowie das Recht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Haftungsbegrenzung nach Ziffer 16 unserer AGB bleiben unberührt.
32.6. Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für die erbrachten Supportleistungen erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an der zu pflegenden Software Änderungen vornehmen, denen wir zuvor nicht ausdrücklich zumindest in Textform zugestimmt haben. Dies gilt nicht, soweit der Kunde darlegt und nachweist, dass der Mangel nicht auf diese Veränderungen zurückzuführen ist und diese die Mangelidentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.
Besondere Bestimmungen zu IT-bezogenen Dienstleistungen
33. Vertragsgegenstand sonstige IT-bezogene Dienstleistungen
Sofern wir insbesondere Dienstleistungen wie Installation der Software, Programmierung zusätzlicher Programmteile (Software-Erstellung), Datenübernahme, Konvertierung, Parametrisierung, Einweisung in die Nutzung von Soft- und Hardware, Durchführung von Schulungen, Beratung und Projektleitung, Customizing wie Anpassen (mit Änderung des Quellcode) oder Einrichten/Einstellen (Parametrisierung) der Software, das Einrichten von Hardware, sowie Erstellung Pflichtenheft erbringen, gelten ergänzend die Regelungen in Ziffern 34 bis 37.
34. Leistungsumfang und –erbringung / Beschränkungen
34.1. Die von uns zu erbringendenden Dienstleistungen sind im Einzelnen in der Auftragsbestätigung mit Regelungen z.B. hinsichtlich ihrer konkreten Aufgabenstellung, der Vergütung, der Vertragslaufzeit, Leistungsort, zeitlichem Umfang etc. aufgeführt.
34.2. Uns bleibt die Auswahl der von uns eingesetzten Mitarbeitenden vorbehalten.
34.3. Erstellen wir auf der Grundlage der Anforderungen eines Lastenheftes gegen Vergütung ein Pflichtenheft, ist von dem Kunden das Pflichtenheft gemäß Ziffer 6 abzunehmen.
34.4. Ansprüche des Kunden auf Erbringung von beauftragten und im Voraus vergüteten Dienstleistungen erlöschen ohne Rückzahlungsverpflichtung von uns, sofern diese nicht spätestens 12 Monate nach Auftragserteilung von dem Kunden abgerufen werden.
35. Laufzeit / Kündigung
35.1. Bei Verträgen als Dauerschuldverhältnis (nicht Softwaremietvertrag oder Softwaresupport-Vertrag) können beide Vertragsparteien diesen Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bleibt unberührt.
35.2. Im Falle einer Kündigung wird die Vergütung wie folgt geregelt: Für die bis dahin erbrachten Leistungen wird die volle Vergütung fällig. Für die in Folge der vorzeitigen Beendigung nicht zu erfüllenden Leistungen entfällt der Vergütungsanspruch, es sei denn der Kunde hat die Kündigung zu vertreten. Im Falle der Kündigung eines Werkvertrages durch den Kunden nach § 648 BGB, können wir nach unserer Wahl die Ansprüche nach § 648 BGB oder stattdessen für unsere Aufwendungen und den entgangenen Gewinn neben der Vergütung für die schon erbrachten Leistungen einen Pauschbetrag i. H. v. 30 % der für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten jeweiligen Leistungen als Vergütung – bezogen auf diesen Vertrag – verlangen.
36. Besondere Bestimmungen bei Beratungen / Schulungen
36.1. Wir erbringen die Beratungsleistungen in der Weise, dass uns der Kunde seinen Beratungsbedarf darlegt und wir den Kunden hinsichtlich geeignet erscheinender Lösungsmöglichkeiten beraten. Der Kunde entscheidet über die von uns zu erbringenden Leistungen und das weitere Vorgehen nach Maßgabe der Mitwirkungspflichten des Kunden gemäß Ziffer 5 der AGB. Wir fassen die Erkenntnisse aus der Beratungstätigkeit für den Kunden zusammen und stellen dabei auch etwaige Empfehlungen zur Lösung aufgeworfener Fragestellungen dar. Wir dokumentieren die Zusammenarbeit und die dabei gewonnenen Erkenntnisse, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist.
36.2. Die Teilnahme an Schulungen bedarf der namentlichen verbindlichen Anmeldung der Teilnehmenden zumindest in Textform. Das Honorar und etwaige Nebenkosten sind vor Beginn der der Schulung zu entrichten. Bei Rücktritt von der Teilnahme ist uns spätestens 2 Wochen vor Beginn der Schulung zumindest in Textform zu benachrichtigen. In diesem Fall beträgt die Ausfallentschädigung 1/3 des fälligen Honorars. Erfolgt der Rücktritt innerhalb einer kürzeren Frist oder bleibt ein Teilnehmer der Veranstaltung fern, ist das vereinbarte Honorar und die Nebenkosten in voller Höhe zur Zahlung fällig.
36.3. Wir behalten uns vor einen Schulungstermin abzusagen. Angemeldete Teilnehmenden werden so frühzeitig wie möglich verständigt, es sei denn, höhere Gewalt verhindert dies. Bereits von den Teilnehmenden bezahlte Honorare werden zurückerstattet. Den Teilnehmenden entstandenen Schaden haben wie nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 16 zu erstatten.
36.4. Inhalte und Qualität der Schulung orientieren sich am jeweils aktuellen allgemein verfügbaren Stand der die Materie betreffenden Erkenntnisse. Eine Gewähr für unvollständige oder unrichtige Inhalte oder/und Begleitmaterialien übernehmen wir nicht.
Allgemeine Schlussbestimmungen
37. Abwerbung
Die Vertragsparteien haben es zu unterlassen, während der Vertragslaufzeit und für die Dauer von einem Jahr nach Vertragsende, jeweils Mitarbeitende der anderen Vertragspartei einzustellen. Für jeden Fall des Verstoßes verpflichtet sich die abwerbende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresgehalts, mindestens jedoch € 50.000.–. Die Darlegungs- und Beweislast, dass die Einstellung des früheren Mitarbeitenden der Partei als ehemaliger Arbeitgeberin nicht auf gezielter Abwerbung beruht, obliegt der abwerbenden Partei als neuer Arbeitgeberin. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt durch das Verlangen auf Zahlung der Vertragsstrafe vorbehalten. Eine Vertragsstrafe ist auf den geltend gemachten Schadensersatz anzurechnen.
38. Schriftform / Textform
38.1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen der AGB sowie der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform unter Ausschluss der elektronischen Form und der Textform. Dies gilt ebenfalls für diese Formklausel. Nicht die vorgegebene Form wahrende Änderungen sind unwirksam. Die Wirksamkeit individueller Vereinbarungen, gleich welcher Form, bleibt von dieser Formklausel unberührt.
38.2. Kündigungen bedürfen zumindest der Textform.
39. Erfüllungsort / Anwendbares Recht / Gerichtsstand
39.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie Ort der Nacherfüllung ist unser Unternehmenssitz.
39.2. Diese AGB und der auf ihrer Grundlage geschlossene Verträge zwischen uns und dem Kundenunterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
39.3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Stuttgart. Wir sind berechtigt, eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
40. Abtretung / Salvatorische Klausel
40.1. Ansprüche aus mit uns abgeschlossenen Verträgen kann der Kunde nur mit unserer vorherigen Zustimmung zumindest in Textform abtreten. Wir dürfen die Zustimmung nicht aus unbilligen Gründen verweigern.
40.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der auf deren Grundlage geschlossene Verträge zwischen uns und dem Kunden ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesen AGB oder diesen Verträgen eine Lücke befinden, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
41. Sprache der AGB und Geltungsvorrang der deutschen Sprachversion
Diese AGB wurden in deutscher Sprache erstellt. Im Falle der Übersetzung der AGB in die englische Sprache geht bei inhaltlichen Abweichungen zwischen den beiden Sprachversionen die deutsche Sprachversion der AGB vor.