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AGB
Heidler Strichcode GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HEIDLER Strichcode GmbH

Stand 05.12.2019

1. Geltungsbereich / Änderungen AGB

1.1. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über den Vertrieb von Softwareprodukten, Hardware und Zubehör, Softwaresupport (Softwarepflege/Wartung) und die Erbringung von IT-Dienstleistungen zwischen uns (Heidler Strichcode GmbH) und dem Kunden. Dies gilt auch, soweit bei laufenden Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme auf die AGB nicht mehr erfolgt.

1.2. Bei Abschluss eines HVS32-Softwaresupport-Vertrages (im Folgenden „Softwaresupport-Vertrag“) gelten diese AGB ergänzend.

1.3. Die Bestimmungen des Angebots gehen bei Widersprüchen den Regelungen der AGB vor.

1.4. Unsere AGB gelten gegenüber Unternehmen als eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft i. S. v. § 14 BGB, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

1.5. Änderungen oder Ergänzungen sowie entgegenstehende oder von diesen Regelungen abweichende AGB des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen schriftlich und ausdrücklich zugestimmt haben. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, so muss er uns sofort schriftlich darauf hinweisen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltslos ausführen.

1.6. Anstehende Änderungen dieser AGB teilen wir dem Kunden zumindest per E-Mail mit. Widerspricht der Kunde solchen Änderungen nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens weisen wir den Kunden bei der Mitteilung einer Änderung der AGB gesondert hin. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs bleiben die ursprünglichen Regelungen anstatt der Änderung unverändert bestehen.

Allgemeine Bestimmungen

2. Vertragsschluss / Subunternehmer

2.1. Soweit in unseren Angeboten nicht anders aufgeführt, sind unsere Ange­bote unverbindlich. Ein Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung (Annahme) Ihrer Bestellung auf unser unverbindliches Angebot zustande.

2.2. Wir sind berechtigt, die von uns geschuldeten Vertragsleistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Im Verhältnis zu unseren Kunden sind wir für das Handeln der von uns beauftragten Subunternehmer wie für eigenes Handeln verantwortlich.

3. Leistungserbringung / Termine / Höhere Gewalt

3.1. Wir erbringen in Abstimmung mit dem Kunden die vertragsgegenständlichen Leistungen zu den in Textform vereinbarten Terminen. Termine zur Leistungserbringung dürfen von uns ausschließlich durch den Projektleiter oder die Geschäftsführung vereinbart werden.

3.2. Solange wir durch ein unvorhergesehenes, außergewöhnliches Ereignis, das wir auch bei Beachtung uns zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können, insbesondere bei Naturkatastrophen, Energieversorgungs- oder Betriebsstörungen, behördlichen Eingreifen, gesetzlichen Verboten, Arbeitskampf oder sonstigen Fällen höherer Gewalt an der Leistungserbringung gehindert sind, gelten die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert. Für die Dauer der Ausfallzeit liegt keine Pflichtverletzung vor. Wir teilen dem Kunden der­artige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Solange wir wegen höherer Gewalt keine Vertragsleistungen erbringen können, ist der Kunde gleichfalls von der Leistungspflicht befreit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als zwei Monate oder wird uns die Leistungserbringung in den Fällen der höheren Gewalt unmöglich, werden der Kunde und wir von den jeweils geschuldeten Leistungspflichten dauerhaft frei.

4. Vertragsänderungen (Change Requests)

4.1. Änderungsbegehren („CR“) des Kunden betreffend der von uns zu erbringenden Leistungen sind per E-Mail an uns zu richten. Wir sind berechtigt CR des Kunden abzulehnen, wenn die Umsetzung i für uns im Rahmen der Vertragserfüllung nicht zumutbar ist. Wir haben dies unmittelbar nach der Prüfung des CR dem Kunden mitzuteilen. Mit Beginn des Testverfahrens sind CR ausgeschlossen.

4.2. Sofern der CR aus unserer Sicht umsetzbar und zumutbar ist, unterbreiten wir dem Kunden für die Umsetzung des CR einschließlich Leistungsterminen ein unverbindliches Angebot. Der Kunde hat sich zeitnah auf das Angebot zu erklären. Die vom Kunden auf unser Angebot bestellte Leistung wird mit unserer Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung) auch hinsichtlich aufgeführter Leistungstermine Vertragsinhalt. Etwaige durch die Prüfung des CR und bis zur Angebotsannahme oder -abnahme eingetretene Verzögerungen wie Stillstandzeiten im Rahmen der Vertragserfüllung verlängern die vertraglich vereinbarte Ausführungsfrist angemessen.

4.3. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung und Dauer des auszuführenden CR zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben, sofern unsere Auftragsbestätigung auf die Bestellung des Kunden nicht entsprechende Regelungen zur Verschiebung der Leistungszeit enthält. Wir werden dem Kunden neue Termine, die nicht neuer Vertragsinhalt wurden, mitteilen. Erfolgt keine Bestellung auf unser unverbindliches Angebot oder nehmen wir die Bestellung des Kunden nicht an, verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

4.4. Unsere Tätigkeiten für die Prüfung des CR, das etwaige Anfertigen eines Konzepts oder das Erstellen eines Angebots sowie etwaige Stillstandzeiten hat der Kunde gemäß den in der vereinbarten Preisliste aufgeführten Preisen zu tragen.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1. Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die erkennbaren Folgen der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Die Vertragsparteien werden dann eine interessengerechte Lösung anstreben.

5.2. Die Mitarbeit des Kunden ist wesentlich zur Durchführung der von uns geschuldeten Vertragsleistungen. Der Kunde hat bei Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen insbesondere die in den Ziffern 5.3. bis 5.8.aufgeführten Mitwirkungspflichten gegenüber uns zu erbringen.

5.3. Der Kunde stellt für die Projektlaufzeit die erforderliche Anzahl kompetenter und entscheidungsbefugter Ansprechpartner bereit. Für die Projektdurchführung notwendige Entscheidungen trifft der Kunde innerhalb angemessenen Zeitraums nach unserem mitgeteilten Entscheidungsbedarf.

5.4. Der Kunde verpflichtet sich, unsere zur Projektumsetzung erforderlichen Tätigkeiten nach besten Kräften zu unterstützen. Dies beinhaltet insbesondere die aktive Teilnahme an allen Projektbesprechungen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass uns alle für die Ausführung der Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und die erforderlichen technischen Einrichtungen durchgeführt sind. Soweit erforderlich ist der Kunde verpflichtet Test- und Echtdaten zur Verfügung zu stellen bzw. rechtzeitig Echtdaten einzupflegen. Die Termine für die Bereitstellung werden während der Projektdurchführung einvernehmlich festgelegt. Die Übergabe erfolgt in einem zu vereinbarenden Format. Die Verantwortung für die Qualität der Daten trägt der Kunde. Der Kunde teilt uns auch alle für das Projekt erforderlichen Informationen, Vorgänge und Umstände (zusammen „Informationen“) – insbesondere solche, die erst während der Tätigkeit des Projektes dem Kunden bekannt werden – rechtzeitig mit. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Informationen per E-Mail zu bestätigen.

5.5. Ist unklar, welche Systemkomponente ein Fehlverhalten produziert, wird der Kunde gemeinsam mit uns eine Analyse der Soft­wa­reumgebung durchführen und – soweit erforderlich – nach Absprache mit uns, Drittfirmen mit dem notwendigen Know-how hinsichtlich der Software-Umgebung einschalten. Die angemessenen Kosten hierfür tragen wir, wenn sich herausstellt, dass das Fehlverhalten der von uns gelieferten Software zuzurechnen ist. Anderenfalls sind wir berechtigt, die entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

5.6. Stehen dem Kunden an uns überlassenen Unterlagen (insbesondere In­for­ma­tio­nen) die erforderlichen Nutzungsrechte nicht zur Verfügung, wird er uns hier­über mit der Übergabe oder bei späterer Kenntniserlangung unverzüglich unterrichten. Im Falle unserer Inanspruchnahme durch Dritte wegen der geltend gemachten Verletzung von Rechten Dritter hat uns der Kunde von einer Haftung auf erstes Anfordern freizustellen.

5.7. Der Kunde hat die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, die es uns ermöglicht unsere Leistungen aus dem Vertrag per Remote zu erbringen (z. B. TeamViewer, VPN Verbindung vom Kunden zu uns). Der Kunde stellt die hierfür bei ihm erforderlichen technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten zur Verfügung. Soweit wir Arbeiten direkt bei dem Kunden vornehmen, wird uns der Kunde die bereitgestellten Räume mit einem PC mit Netzwerk- und Internetzugang ausstatten. Soweit erforderlich hat uns der Kunde auch Unter­lagen mit Mangelbeispielen und Datenmaterial, Testdaten, sowie kompetente bzw. geschulte Mitarbeiter für Rückfragen recht­zeitig, kostenfrei und in geeignetem Umfang zur Verfügung zu stellen, es sei denn dies ist ihm nicht zumutbar.

5.8. Der Kunde testet die vertragsgegenständliche Software vor deren Einsatz eingehend auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Die Pflicht besteht auch für Software, die der Kunde im Rahmen der Mangelbeseitigung und des Softwaresupports erhält. Auftretende Mängel sind von dem Kunden per E-Mail – bei telefonischer Mitteilung nachträglich – durch kompetente und geschulte Mitarbeiter mitzuteilen. Der Kunde hat die Mangelbeschreibung nach besten Kräften in nach­vollziehbarer Weise unter Angabe der näheren Umstände ihres Auftretens, ihrer Auswirkungen und – soweit der Kunde hierzu Aussagen machen kann – der Ursachen zu dokumentieren. Die Mangelbeschreibung ist uns nach der Feststellung des Mangels innerhalb angemessenen Zeitraums mitzuteilen.

5.9. Kommt der Kunde einer Mitwirkungspflicht nicht nach, es sei denn diese ist für eine von uns geschuldete Leistung nicht erforderlich, ist es uns gestattet, die Leistungserbringung bis zur Nachholung dieser Mitwirkungspflicht vorübergehend einzustellen. Vereinbarte Fertigstellungszeitpunkte verschieben sich entsprechend zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Kommt der Kunde der geschuldeten Mitwirkungspflicht auch nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nach, sind wir berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und alle bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand gemäß der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung bzw. nach unserer aktuellen Preisliste abzurechnen.

6. Abnahme

6.1. Sofern es sich bei den von uns geschuldeten Tätigkeiten um werkvertragliche Leistungen handelt, sind diese abschnittsweise mit Leistungserbringung von dem Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abzunehmen. Nach Fertigstellung der Gesamtleistung oder sofern fertiggestellte Teilmodule durch den Kunden genutzt werden können, teilen wir die Abnahmereife mit. Die Abnahme von Werkleistungen setzt eine unverzügliche Funktionsprüfung gemäß den bei Vertragsschluss vereinbarten Anforderungen bzw. im Projektverlauf beauftragten CR voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die werkvertraglichen Leistungen im Wesentlichen erfüllt sind. Besondere Abnahmeverfahren können von den Projektleitern festgelegt werden. Eine Teilabnahme bezieht sich lediglich auf das Nichtvorliegen von wesentlichen Mängeln der Teilleistung. Das Zusammenspiel der Teilleistungen (Gesamt-Funktionalität) wird erst mit Abnahme der Gesamtleistung festgestellt.

6.2. Liegen keine abnahmehindernden wesentlichen Mängel an den werkvertraglichen Leistungen vor, hat der Kunde die Leistungen abzunehmen. Beurteilt der Kunde die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er uns seine Beanstandungen innerhalb von 10 Werktagen (Mo. – Fr.) per E-Mail mitzuteilen.

6.3. Beanstandet der Kunde die Leistungen frist- und vertragsgemäß, beseitigen wir bestehende Mängel im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums.

6.4. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, sofern der Kunde (insbesondere bei Durchführung eines Testbetriebs) nicht innerhalb der Frist gemäß Ziffer 6.2. nach unserer Aufforderung zumindest per E-Mail die Gründe für die Verweigerung der Abnahme spezifiziert. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sofern der Kunde die von uns erbrachten Leistungen in Benutzung nimmt bzw. mit dem Produktiveinsatz beginnt.

7. Datensicherung

Der Kunde wird seine gesamten Daten, Strukturen und Programme – gilt auch für nicht vertragsgegenständliche Software – regelmäßig – insbesondere vor Aufnahme einer Tätigkeit von uns wie bspw. Mangelbeseitigungs­ar­beiten oder dem Aufspielen von Updates nach dem Stand der Technik entsprechend den betrieblichen Anforderungen sichern. Der Kunde stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Wir werden den Kunden rechtzeitig auf die Durchführung der vorstehenden Tätigkeiten hinweisen.

8. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

8.1. Dokumentationen, elektronische Präsentationen und sonstige Schriftstücke, die wir im Rahmen der Vertragserfüllung erstellen, sind dem Kunden auf Anforderung in Kopie zur vertragsmäßigen Verwendung für eigene Zwecke zu überlassen. Der Kunde ist dabei ver­pflichtet, bestehende gesetzliche Schutzrechte zu beachten.

8.2. Wir räumen dem Kunden an Arbeitsergebnissen mit der Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung ein einfaches, dauerhaftes nicht übertragbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung für eigene Zwecke ein.

8.3. Wir räumen dem Kunden an angepasster Software oder Softwareprogrammierungen im Objektcode mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung ein. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung übertragen wir dem Kunden ein einfaches, bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen widerrufliches Nutzungsrecht an der Software und den Programmierungen.

9. Geheimhaltung / Referenzbenennung

9.1. Soweit die Vertragsparteien eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) geschlossen haben, gehen dessen Bestimmungen den nachfolgenden Regelungen vor. Im Übri­gen verpflichten sich die Vertragsparteien, alle ihnen bei der Vertrags­durch­führung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen (zusammen als „Informationen“ bezeichnet) auch über das Vertragsende hinaus geheim zu halten und die jeweiligen Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Die Informationen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten unternehmensfremden Drit­ten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragsparteien sichern die Informationen wie dies mit eigenen schutzwürdigen Unterlagen geschieht. Mit den Vertragsparteien im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen sind keine Dritten im Sinne dieser Vorschrift.

9.2. Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder der em­pfangenden Vertragspartei zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihr von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

9.3. Beiden Vertragsparteien ist es gestattet, die jeweils andere Partei als Referenzvertragspartei zu benennen und hierzu auch deren Logo zu verwenden.

10. Datenschutz

10.1. Wir werden im Rahmen der Vertragserfüllung sämtliche jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen – insbesondere die Datenschutz-Grund­verordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz – wahren. Einzelheiten zur Datenverarbeitung und der Betroffenenrechte können unseren Datenschutzhinweisen unter https://heidler-strichcode.de/privateHeidler/DSI.html entnommen wer­­den.

10.2 Die Vertragsparteien werden die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Subunternehmern auferlegen.

11. Vergütung und Zahlungsbedingungen

11.1. Die Höhe der Vergütung und die Zahlungsbedingungen (Zahlungstermine) sind im Angebot festgehalten.

11.2. Wir haben neben der vereinbarten Vergütung Anspruch auf Ersatz der Neben­kosten bzw. Auslagen wie ins­besondere der Erstattung angemessener Rei­se- und Übernachtungskosten. Die Nebenkosten wie Reisezeiten, Reisekosten, Übernachtung sind im Angebot aufgeführt.

11.3. Sofern wir alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht haben, der Kunde aber seinen Mitwirkungspflichten nicht vollständig nachgekommen ist und deswegen die Vertragsleistung (z. B. Software, Hardware, IT-System), noch nicht produktiv genutzt werden kann, sind wir berechtigt die vertragsgemäß erbrachten Leistungen abzurechnen.

11.4 Die von uns vertragsgemäß in Rechnung gestellten Beträge sind jeweils mit Rechnungseingang beim Kunden zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzüge zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Tag der Wertstellung auf dem empfangenden Konto maßgebend.

11.5. Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, sind wir be­rechtigt, bei Unternehmen bzw. gewerblichen Kunden Verzugszinsen und eine Verzugsschadenspauschale entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen. Unbeschadet bleibt unser Recht weiterer Schadensersatzansprüche, wie insbesondere höhere Zinsen, Mehrkosten und angemessener Mahngebühren geltend zu machen. Bankkosten, die uns durch unrichtige Kontodaten oder unberechtigte Zurückweisung entstehen, können dem Kunden weiterberechnet werden, es sei denn, der Kunde hat die Falschangabe nicht zu vertreten. Der Kunde ist jedoch berechtigt den Nachweis zu führen, dass uns kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

11.6. Sämtliche Beträge verstehen sich netto zzgl. der zum Rechnungserstellungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

12.1. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Gegenforderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis sind von dem Aufrechnungsverbot ebenfalls ausgenommen.

12.2. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, als die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Wir behalten uns das Eigentum an dauerhaft überlassenen Gegenständen wie Hardware, Zubehör, Datenträgern und Benutzerhandbüchern bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einem Softwarekaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

13.2. Der Kunde ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, ist jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.

13.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unver­züglich schriftlich zu benachrichtigen.

13.4. Übersteigt der Wert sämtlicher zugunsten von uns bestehenden Sicherheiten die be­stehenden Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

14. Ausübung Herausgabeverlangen bei Eigentumsvorbehalt

14.1. Wir sind berechtigt vom Vertrag nach angemessener Fristsetzung (es sei denn die Fristsetzung ist entsprechend 13.2. entbehrlich) zurückzutreten und die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vorbehaltsware zu verlangen, sofern

a) der Kunde mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung 40 Tage oder bei vereinbarten Ratenzahlungen mit zumindest zwei Raten in Zahlungsverzug ist, es sei denn, er hat den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten, oder

b) der Kunde schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 13.2. und 13.3. verstoßen hat.

14.2. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Leistung ernsthaft und end­gül­tig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Frist zur Erbringung dieser Leistung nicht imstande ist.

14.3. Die Herausgabe kann noch verlangt werden, wenn die Verjährung der gesicherten Forderung bereits eingetreten ist.

14.4. Machen wir den Eigentumsvorbehalt geltend, erlischt das Recht zur Weiter­nut­zung.

15. Sach- und Rechtsmängel bei kauf- oder werkvertraglichen Leistungen

15.1. Mangeldefinition

Es liegt ein Sachmangel vor, wenn der Vertragsgegenstand nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Ein Rechts­mangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertrag­liche Verwendung des Vertragsgegenstandes erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.

15.2. Änderungen durch Kunden

Sofern durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte – ohne unsere schriftliche Einwilligung – Eingriffe in den von uns gelieferten Vertrags­gegenstand oder in die erbrachte Werkleistung vorgenommen werden, insbesondere Manipulationen oder sonstige Änderungen, leisten wir nur dann Mangelbeseitigung, wenn der Kunde nachweist, dass der Eingriff in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel steht und Analyse sowie Behebung nicht erschweren.

15.3. Ausschluss der Nacherfüllung

Der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn (i) der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. anhand von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausdrucken nicht aufgezeigt werden kann, wenn (ii) der Kunde die Vorgaben der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeverpflichtung des § 377 HGB nicht eingehalten hat. Im Falle von Änderungen der Software oder Hardware erlischt die Pflicht zur Mangelbeseitigung gleichfalls, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Änderungen ohne Auswirkung auf den aufgetretenen Mangel sind. Ansprüche von uns wegen unberechtigter Änderungen bleiben unberührt.

15.4. Nacherfüllung bei Sachmängeln

Bei Vorliegen von Sachmängeln leisten wir vorbehaltlich vorrangig geltender Be­stimmungen im Softwaresupport-Vertrag Mangelbeseitigung durch Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Er­satzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erbracht werden, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand ist vom Kunden zu übernehmen, es sei denn dies führt bei dem Kunden zu einem nicht hinnehmbaren Anpassungsaufwand. Die Mangelbeseitigung kann auch mittels Datenfernübertragung (Remotezugriff) erfolgen.

15.5. Sofern wir Leistungen bei der Mangelsuche oder –beseitigung erbringen, ohne hier­zu verpflichtet zu sein, oder wenn ein Mangel nicht nachweisbar ist oder uns nicht zugerechnet werden kann, können wir hierfür eine Vergütung gemäß den Vergütungssätzen/unserer aktuellen Preisliste verlangen.

15.6. Nacherfüllung bei Rechtsmängeln

Die Nacherfüllung bei vorliegenden Rechtsmängeln können wir nach unserer Wahl dadurch vornehmen, (i) indem wir dem Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht überlassen, oder (ii) die schutzrechtverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion geändert wird, oder (iii) die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software ausgetauscht wird, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder (iv) wir einen neuen Programmstand liefern, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, sind wir unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Wir werden nach eigener Wahl die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Wir stellen den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen angemessenen gesetzlichen Kosten und Schäden frei, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen. Die Regelung von Ziffer 14.5. Satz 5 gilt entsprechend.

15.7. Minderung oder Rücktritt / Schadensersatz

Tritt trotz zweimaliger Nacherfüllung keine Beseitigung des Mangels ein, sind wir zur Nachbesserung und Nachlieferung nicht willens oder in der Lage, unterbleibt diese innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herab­setzung der geleisteten Vergütung (Minderung) zu verlangen und gemäß Ziffer 16 Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Die Rücktrittserklärung wirkt nicht auch für weitere Verträge zwischen dem Kunden und uns, sondern ist jeweils einzeln zu erklären. Bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu. Bei Vorliegen einer werkvertraglichen Leistung steht dem Kunden zusätzlich das Recht zu, den Mangel selbst zu beseitigen sowie Ersatz der erforderlichen und angemessenen Aufwendungen zu ver­langen.

15.8. Im Falle von arglistigem Handeln oder wenn wir eine Garantie übernehmen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für Sach- und Rechts­mängel unberührt.

15.9. Ansprüche bei sonstigen Pflichtverletzungen

Aus sonstigen Pflichtverletzungen von uns kann der Kunde Rechte nur her­leiten, wenn diese uns gegenüber zumindest per E-Mail gerügt werden und uns eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt wird. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Ziffer 16 festgelegten Grenzen.

15.10. Verjährungsfristen

Die Verjährungsfrist für alle Mangelbeseitigungsansprüche beträgt ein Jahr. Die Verjährung beginnt mit einem Produktiveinsatz des Vertragsgegenstandes, der Abnahme oder deren unberechtigten Verweigerung. Dieselbe Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, uns gegenüber. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von uns, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Garantien gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

16. Versicherung / Haftung

16.1. Wir haften gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf vorsätzlichem Handeln von uns beruhen, in den Fällen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Dies gilt auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme des Beschaffungss- oder Herstellungsrisikos im Sinne von § 276 BGB oder bei ausnahmsweiser schriftlicher Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB.

16.2. Im Falle grober Fahrlässigkeit haften wir in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte.

16.3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wir eine vertragliche Kardinalpflicht verletzt haben. Vertragliche Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Unsere Haftung ist dabei summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Maximal ist diese Haftung von uns jedoch beschränkt bei Kauf auf die doppelte Vergütung, bei IT-spezi­fischen Dienstleistungen auf den jeweiligen zweifachen Vergütungs- oder entsprechenden Teilvergütungsbetrag (jeweils Nettobetrag). Im Übrigen ist unsere Haftung für sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden, personellen Mehraufwandes beim Kunden, wegen entgangenen Gewinns, Nutzungsausfall oder wegen Umsatzeinbußen ausgeschlossen.

16.4. Die Haftung für den Verlust von aufgezeichneten Daten ist ausgeschlossen, soweit sie den Schaden übersteigt, der bei einer in zeitlicher Frequenz und Sicherungsverfahren nach professionellen Maßstäben ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre. Soweit wir nach Maßgabe getroffener Vereinbarungen für die Sicherung von Daten verantwortlich sein sollten, gilt vorstehender Satz nicht.

16.5. Eine weitergehende Haftung von uns auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

16.6 Soweit nach dem Vorstehenden unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer gesetzlichen Vertretungsorgane und unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern.

16.7. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige ihm entstehende Schäden uns unverzüglich zumindest per E-Mail anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu lassen, so dass wir möglichst frühzeitig informiert werden und eventuell gemeinsam mit dem geschädigten Kunden eine Schadensminderung durchführen können.

16.8. Die Verjährungsfristen sind in Ziffer 15.10. geregelt.

Besondere Regelungen zur dauerhaften Softwareüberlassung

17. Vertragsgegenstand / Lieferung und Leistungsumfang / Funktionsfähigkeit

17.1 Wir überlassen dem Kunden die im Angebot im Einzelnen bezeichnete Software zur eigenen vertragsgemäßen Nutzung auf Dauer gegen Zahlung des Lizenzkaufpreises. Dem Kunden steht zu der Software eine Anwendungsdokumentation als Online-Handbuch oder als pdf-Dokument zur Verfügung.

17.2 Wir stellen die vertragsgegenständliche Software in ausführbarem Objektcode zur Verfügung. Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand. Die Software ist funktionsfähig in der Softwareumgebung gemäß den auf unserer Website unter https://heidler-strichcode.de/wikiextern/index.php?title=Systemvoraussetzungen empfohlenen Systemvor­aussetzungen. Für die Beschaffenheit der Software sind die bei Vertragsschluss gültigen Leistungsbeschreibungen über die Standardfunktionalitäten maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit schulden wir nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen zu der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung sowie von unseren Mitarbeitern oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn wir haben die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

18. Urheber- und Nutzungsrechte

18.1 Urheberrechtsschutz

Die von uns überlassene Software ist urheberrechtlich geschützt. Die Software enthält Open-Source-Softwaretools. Diese unterliegen den jeweiligen modulspezifischen Open-Source-Lizenzbe­din­gun­gen, die in der Software hinterlegt sind.

18.2. Aufschiebende Rechteeinräumung

Bis zur vollständigen Zahlung des im Angebot aufgeführten Lizenzkaufpreises räumen wir dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares und bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen widerrufliches Nutzungsrecht an der Software ein.

18.3. Allgemeine Rechteeinräumung

Wir räumen dem Kunden bei der dauerhaften Softwareüberlassung mit vollständiger Zahlung des im Angebot aufgeführten Lizenzkaufpreises das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die Software gemäß der im Angebot angebotenen Variante bzw. sonstigen Nutzungsvorgaben für eigene Zwecke zu nutzen.

18.4. Sicherungskopien und Vervielfältigung

Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien erstellen. Diese sind als solche zu kennzeichnen.

18.5. Eingriff in Schutzmechanismen / Urhebervermerk

Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn dies ist erforderlich, um die störungsfreie Nutzung zu erreichen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienende Merkmale dürfen ebenfalls nicht entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

19. Programmänderungen / Interoperabilität / Dekompilierung

19.1. Zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i. S. des § 69c Nr. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist der Kunde nur befugt, als das UrhG solche Handlungen unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte einen Mangel beseitigt, gestattet er uns mindestens zwei Versuche, den Mangel zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Wir können jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen. Sonstige Änderungen der Software sind dem Kunden nur nach unserer vorherigen schriftlicher Zustimmung gestattet.

19.2. Dem Kunden sind im Übrigen und vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 19 sämtliche Arten der Verwertung der Software, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, andere Umarbeitungen (ausgenommen die Ausnahmen nach §§ 69d und 69e UrhG und die sonstige Verbreitung der Software (offline oder online) nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet.

19.3. Kann oder will der Kunde die nach dem UrhG gestatteten Aus­nahme­handlungen nicht selbst oder durch eigene Mitarbeiter ausführen lassen, hat er, bevor er ein Dritt­un­ter­neh­men beauftragt, uns die Gelegenheit zu geben, die gewollten Arbeiten zur Herstellung der Interoperabilität inner­halb angemessener Frist zu sachgerechter Vergütung für den Kunden zu bewirken. Bei Beauftragung eines Drittunternehmens ist die Regelung von Ziffer 9.1. Abs. 1 a. E. entsprechend anzuwenden.

20. Nutzungsbeschränkung der Software

Der Kunde darf die Software nur zu eigenen unternehmensinternen Zwecken bestimmungsgemäß nutzen. Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. im Wege SaaS oder durch Cloud Computing) für andere als Konzernunternehmen, (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen oder (iv) die Überlassung an Konzernunternehmen, sind nur nach unserer vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

21. Vertragsstrafe

21.1 Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Rechte und Pflichten nach 18.1. (Urheberrechtsschutz), 18.2. und/oder 18.3. (Rechteeinräumung), 18.4. (Sicherungskopien und Vervielfältigung), 18.5. (Eingriff in Schutzmechanismen / Urhebervermerk), 19. (Programmänderungen / Interoperabilität / Dekompilierung), 20. (Nutzungsbeschränkung der Software), verspricht der Kunde die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Netto-Lizenzvolumens – max. € 25.000. — bei vorsätzlicher Begehungsweise, bei grob fahrlässigem Handeln in Höhe von 15 % – maximal € 20.000 — und bei leicht fahrlässigem Handeln in Höhe von 10 % – max. € 15.000.-. Die Berufung auf einen Fortsetzungszusammenhang ist ausgeschlossen. Handelt es sich um einen Dauerverstoß, gilt jeder angefangene Monat einer fortgesetzten Verletzungshandlung als selbständiger Verstoß.

21.2 Die Geltendmachung weiterer Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche bleibt durch das Verlangen auf Zahlung der Vertragsstrafe unberührt. Die Regelung der §§ 340 Abs. 1 S.2, 341 Abs. 3, 343 BGB wird ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch anzurechnen.

22. Audit

22.1 Der Kunde übernimmt es als selbständige Verpflichtung, uns zu ermöglichen, während der Softwarenutzung nach Softwareüberlassung die Einhaltung der Softwarenutzung durch den Kunden am Einsatzort der Software zu überprüfen und uns bei dieser Überprüfung nach Kräften zu unterstützen. Unsere Überprüfung erfolgt nach Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden. Die Ankündigung hat mit einer Frist von wenigstens 10 Kalendertagen zu erfolgen. Wir werden uns bemühen, den Geschäftsbetrieb des Kunden, so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.

22.2 Wird im Rahmen des Audits eine Übernutzung oder sonst vertragswidrige Nutzung festgestellt, hat der Kunde die entsprechenden Lizenzgebühren ab dem Zeitpunkt der Übernutzung zu leisten. Weitere Ansprüche von uns bleiben hiervon unberührt.

Besondere Regelungen zu IT-bezogenen Dienstleistungen

23. Vertragsgegenstand sonstige IT-bezogene Dienstleistungen

Sofern wir insbesondere Dienstleistungen wie Installation der Software, Programmierung zusätzlicher Programmteile (Software-Erstellung), Datenüber­nahme, Konvertierung, Parametrisierung, Einwei­­sung in die Nutzung von Soft- und Hardware, Durchführung von Schulungen, Be­ra­tung und Projektleitung, Customizing wie Anpassen (mit Änderung des Quellcode) oder Einrichten/Einstellen (Parametrisierung) der Software, das Einrichten von Hardware, sowie Erstellung Pflichtenheft erbringen, gelten ergänzend die Regelungen in Ziffern 24 bis 26.

24. Leistungsumfang und –erbringung / Beschränkungen

24.1. Die von uns zu erbringendenden Dienstleistungen sind im Einzelnen im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung mit Regelungen z.B. hinsichtlich ihrer konkreten Aufgabenstellung, der Vergütung, der Vertragslaufzeit, Leistungsort, zeitlichem Umfang etc. aufgeführt.

24.2. Uns bleibt die Auswahl der von uns eingesetzten Mitarbeiter vorbehalten.

24.3. Erstellen wir auf der Grundlage der Anforderungen eines Lastenheftes gegen Vergütung ein Pflichtenheft, ist von dem Kunden das Pflichtenheft gemäß Ziffer 6 abzunehmen.

24.4. Ansprüche des Kunden auf Erbringung von beauftragten und im Voraus vergüteten Dienstleistungen erlöschen ohne Rückzahlungsverpflichtung von uns, sofern diese nicht spätestens 12 Monate nach Auftragserteilung von dem Kunden abgerufen werden.

25. Laufzeit / Kündigung

25.1. Bei Verträgen als Dauerschuldverhältnis können beide Vertragsparteien diesen Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bleibt unberührt.

25.2 Im Falle einer Kündigung wird die Vergütung wie folgt geregelt: Für die bis dahin erbrachten Leistungen wird die volle Vergütung fällig. Für die in Folge der vorzeitigen Beendigung nicht zu erfüllenden Leistungen entfällt der Vergütungsanspruch, es sei denn der Kunde hat die Kündigung zu vertreten. Im Falle der Kündigung eines Werkvertrages durch den Kunden nach § 648 BGB, können wir nach unserer Wahl die Ansprüche nach § 648 BGB oder stattdessen für unsere Aufwendungen und den entgangenen Gewinn neben der Vergütung für die schon erbrachten Leistungen einen Pauschbetrag i. H. v. 30 % der für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten jeweiligen Leistungen als Vergütung – bezogen auf diesen Vertrag – verlangen.

26. Besondere Bestimmungen bei Beratungen

Wir erbringen die Beratungsleistungen in der Weise, dass uns der Kunde seinen Beratungsbedarf darlegt und wir den Kunden hinsichtlich geeignet erscheinender Lösungsmöglichkeiten beraten. Der Kunde entscheidet über die von uns zu erbringenden Leistungen und das weitere Vorgehen nach Maßgabe der Mitwirkungspflichten des Kunden gemäß Ziffer 5 der AGB. Wir fassen die Erkenntnisse aus der Beratungstätigkeit für den Kunden zusammen und stellen dabei auch etwaige Empfehlungen zur Lösung aufgeworfener Fragestellungen dar. Wir dokumentieren die Zusammenarbeit und die dabei gewonnenen Erkenntnisse, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist.

Allgemeine Schlussbestimmungen

27. Abwerbung

Die Vertragsparteien haben es zu unterlassen, während der Vertragslaufzeit und für die Dauer von einem Jahr nach Vertragsende, jeweils Mitarbeiter der anderen Vertragspartei einzustellen. Für jeden Fall des Verstoßes verpflichtet sich die abwerbende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresgehalts, min­destens jedoch € 50.000.–. Die Darlegungs- und Beweislast, dass die Einstellung des früheren Mitarbeiters der Partei als ehemaliger Arbeitgeberin nicht auf gezielter Abwerbung beruht, obliegt der abwerbenden Partei als neuer Arbeitgeberin.

28. Schriftform

28.1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen, Änderungen oder Ergänzungen der AGB, des Softwaresupport-Vertrages oder der Zusatzvereinbarung zum Softwaresupport-Vertrag über Notfall- und Bereitschaftsleistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform unter Ausschluss der elektronischen Form und der Textform. Dies gilt ebenfalls für diese Schriftformklausel. Nicht die Schriftform wahrende Änderungen sind unwirksam. Die Wirksamkeit individueller Vereinbarungen, gleich welcher Form, bleibt von dieser Schriftformklausel unberührt.

28.2. Kündigungen bedürfen zumindest der Textform.

29. Erfüllungsort / Anwendbares Recht / Gerichtsstand

29.1. Erfüllungsort für unsere Liefe­rungen und Leistungen sowie Ort der Nacherfüllung ist Stuttgart.

29.2. Diese AGB und der auf ihrer Grundlage geschloss­ene Softwaresupport-Vertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

29.3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Stuttgart. Wir sind berechtigt, eigene Ansprüche am Ge­richtsstand des Kunden geltend zu machen.

30. Abtretung / Salvatorische Klausel

30.1. Ansprüche aus mit uns abgeschlossenen Verträgen kann der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abtreten. Wir dürfen die Zustimmung nicht aus unbilligen Gründen verweigern.

30.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Softwaresupport-Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesen AGB oder in dem Softwaresupport-Vertrag eine Lücke befinden, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

31. Sprache der AGB und Geltungsvorrang der deutschen Sprachversion

Diese AGB wurden in deutscher Sprache erstellt. Im Falle der Übersetzung der AGB in die englische Sprache geht bei inhaltlichen Abweichungen zwischen den beiden Sprachversionen die deutsche Sprachversion der AGB vor.

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